§ 37 0 :* AO + § 37 1 :* AO ~ Selbstanzeige ~ herr :-) uli - TopicsExpress



          

§ 37 0 :* AO + § 37 1 :* AO ~ Selbstanzeige ~ herr :-) uli hoeness = OFFiZiELL 1 ganz gewöhnlicher KRiM-ineller > -666 :/ Deutschland ~ Steuerkriminalität Selbstanzeige ist unter anderem ein Begriff im deutschen Steuerstrafrecht. Wer wirksam eine Selbstanzeige erstattet, kann gemäß (§ 371 AO) nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vollendet hat. Mit dem Institut der Selbstanzeige wird > „tätige Reue“ :* auch nach einem bereits beendeten Delikt mit Straffreiheit honoriert. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein sogenannter persönlicher Strafaufhebungsgrund; sie soll > nur :* jenen zugute komme, die von ihr Gebrauch machen. Die Selbstanzeige wird nach herrschender Meinung als sogenannte Rechtswohltat angesehen und erlaubt somit die Strafbefreiung. Wichtigster Grund der strafbefreienden Selbstanzeige ist die Erschließung von Steuerquellen, die dem Staat bis zu dieser nicht bekannt waren. Durch eine Selbstanzeige wird rückwirkend die Strafbarkeit beseitigt. Politische Debatte in Deutschland Seit vielen Jahren flackern gelegentlich Diskussionen um Änderungen des Instruments Selbstanzeige auf. Ein Anlass dafür war z.B. eine medial stark beachtete Hausdurchsuchung bei Klaus Zumwinkel im Februar 2008. Deutsche Behörden kauften einige Steuer-CDs und lösten damit jeweils hunderte von Selbstanzeigen von Steuerpflichtigen aus. Dem Steuerabkommen Deutschland–Schweiz verweigerte am > 23.11. 2012 der Bundesrat (in dem die von SPD, Grünen und Linken regierten Länder die Mehrheit innehaben) die Zustimmung. Das Bundeskabinett rief den Vermittlungsausschuss an. Die Bundesregierung hat das Vermittlungsergebnis am > 17.1. 2013, der Bundesrat am > 1.2. 2013 abgelehnt; damit war das Gesetz gescheitert (BT-Drs.17/12282, BR-PlenProt Nr. > 906). Im Frühjahr 2013 wurde die Diskussion intensiver. Anfang April begann OffshoreLeaks. Seitdem wird verstärkt - auch auf EU-Ebene - diskutiert, wie man Steueroasen austrocknen könnte. Die Bankenkrise auf Zypern (Näheres hier) und die drohende Staatspleite der Republik Zypern mach(t)en bewusst, wie viel Geld von Steuerpflichtigen ins Ausland geschafft wurde. Auch das Bankgeheimnis steht in der Kritik. Im April 2013 wurde bekannt, dass Österreich und Luxemburg ihr Bankgeheimnis lockern wollen. Am 20.4. 2013 machte Focus online öffentlich bekannt, > dass es staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gegen Uli Hoeneß (Präsident des FC Bayern München) gibt, nachdem Hoeneß im Januar eine Selbstanzeige abgegeben hatte. Näheres siehe im Artikel Uli Hoeneß. Im Februar 2014 wurden mit Alice Schwarzer und André Schmitz 2 weitere Fälle von Steuerhinterziehung durch prominente Deutsche bekannt. Laut Handelsblatt gingen in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 etwa > 20 000 Selbstanzeigen bei deutschen Finanzämtern ein. Im gesamten Jahr > 2012 waren es nur rund 8000 Selbstanzeigen. Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige > Der Fall Hoeneß findet große mediale Aufmerksamkeit und veranlasst(e) zahlreiche Spitzenpolitiker, sich zum Thema Selbstanzeige zu äußern. Die SPD kündigte an, im Falle eines Wahlsieges die Selbstanzeige auf Bagatelldelikte zu reduzieren und binnen einer Frist von höchstens zwei Jahren komplett abzuschaffen.[6] Am 26.4. 2013 stimmte der Bundestag über eine Abschaffung der Selbstanzeige ab. Die Partei Die Linke hatte diese Abstimmung beantragt; alle anderen Bundestagsfraktionen stimmten gegen diesen Antrag. > Der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer sagte am 27. April: > „Wir sollten die strafbefreiende Selbstanzeige nicht abschaffen, wir sollten sie auf bestimmte, kleinere Fälle begrenzen.“ > „Wenn es [...] um mafiöse Strukturen geht, > wenn viel Geld und kriminelle Energie im Spiel sind, wäre Milde völlig unangebracht. Gegen solche Straftäter muss der Staat mit der ganzen Härte des Gesetzes vorgehen.“ Nach Bekanntwerden der Steuerhinterziehung durch Alice Schwarzer und André Schmitz meldeten sich im Februar 2014 in der SPD Politiker wie Sigmar Gabriel, Hubertus Heil und Joachim Poß, > die die strafbefreiende Selbstanzeige abschaffen wollen. Bei den Grünen meldet sich Katrin Göring-Eckardt, die eine strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei Bagatellstraftätern aufrecht erhalten möchte. Aus den Reihen der CDU/CSU hingegen wird an der strafbefreienden Selbstanzeige festgehalten. So erklärte CDU-Finanzminister Wolfgang Schäuble am > 6.2. 2014, dass er keine überzeugenden Gründe für eine Abschaffung des Instruments sehe. > Geschichtliches Das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige besteht bundes-(reichs-)einheitlich seit dem Inkrafttreten der Reichsabgabenordnung vom > 13. Dezember 1919 (RGBl. S. 1993), § 374 ab > 23. Dezember 1919, wurde mit der Neubekanntmachung der Reichsabgabenordnung am 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) als § 410 fortgeführt (Änderungen: RGBl. 1939 I S. 1181,1184; BGBl. 1951 I S. 941; BGBl. 1967 I S. 877, 881)), wurde durch Änderungsgesetz vom 12. August 1968 (BGBl. I S. 953) zum § 395 und wurde durch die Abgabenordnung vom > 16.3. :* 1976 als § 371 übernommen (§ 371 AO). Rechtliches Novelle Die Bundesregierung legte im März 2011 einen Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[11] und BR-Drs. 851/10) vor, der vorsieht, die Vorschrift des § 371 AO über die Selbstanzeige zu ändern. Dies ist Ausfluss einer Entwicklung, die ihren Anfang im Ankauf von Steuersünder-CDs nahm (diese enthielten Listen deutscher Kunden von Schweizer Banken). Anlässlich dessen wurde der Ruf laut, die Straffreiheit durch eine Selbstanzeige sei ungerecht und daher abzuschaffen.[12] Die SPD-Bundestagsfraktion hatte am 20. April 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [13] vorgelegt, der jedoch nicht weiter beraten wurde. Prof. Wolfgang Joecks kommt zum Ergebnis[14] , dass eine Streichung der Selbstanzeige Unsinn sei, stellt aber zur Diskussion, über eine Erweiterung der Sperrgründe in § 371 Abs. 2 AO nachzudenken. In diese Richtung gingen Anträge der Regierungsparteien [15] sowie der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen [16], über die der Bundestag am 21. Mai 2010 beraten hat. Einen Tag vor dieser Beratung hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss[17] verkündet, in dem er seine Rechtsprechung zur Selbstanzeige änderte und deren Vollumfänglichkeit zum Postulat erhob. Der Bundestag hat am 17.3. :* 2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)[18] und damit die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige § 371 Abgabenordnung – AO bei Steuerhinterziehung beschlossen. Grundlage waren gleichlautende Gesetzentwürfe von CDU/CSU und FDP[19] sowie der Bundesregierung[20] zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung. > Wesentliche Punkte der Gesetzesnovelle sind: Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (also z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, die unvollständigen Angaben ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachholen. Die Selbstanzeige ist begrenzt auf Hinterziehungsbeträge von höchstens > 50 000 Euro je Tat. Darüber hinaus kann unter den Voraussetzungen des neu eingefügten § 398a AO von Strafverfolgung abgesehen werden, wobei dann eine Zusatzleistung von 5 % auf den Hinterziehungsbetrag zusätzlich zu leisten ist. Der Zeitpunkt, von dem an die Selbstanzeige im Regelfall gesperrt ist, wird vorverlagert. War bislang das Erscheinen des Steuerprüfers der praktisch bedeutsamste Sperrgrund, so ist dies künftig die Bekanntgabe der Prüfungsanordung. Die Gesetzesänderung wurde auch entsprechend umgesetzt. Problempunkt Teilselbstanzeige > Mit der Gesetzesnovelle hat der Gesetzgeber das Postulat umgesetzt, dass der BGH formulierte, > nämlich dass der Steuersünder reinen Tisch machen müsse, um Straffreiheit zu erlangen. > Damit soll die bewusst unvollständige :* Offenbarung, die Teilselbstanzeige, keine strafbefreiende Wirkung mehr haben. Von hoher praktischer Bedeutung ist dies etwa bei der verspäteten Abgabe von Steueranmeldungen (Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren, Nr.132 Abs.1). Die verspätete Abgabe verwirklicht eine Steuerverkürzung auf Zeit, die verspätet eingehende Steueranmeldung wird nach allgemeiner Ansicht als Selbstanzeige gewertet. Werden mehrere Steueranmeldungen nacheinander verspätet abgegeben, kann einer späteren Steueranmeldung die Selbstanzeigewirkung abhandenkommen, wenn eine vorherige unpünktliche Steueranmeldung schon den Sperrgrund der Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO auslöst. Die Tatentdeckung hängt ganz wesentlich von dem jeweiligen Verständnis des Tatbegriffs ab. Es kommt darauf an, ob beide Steueranmeldungen Gegenstand derselben (entdeckten) Tat sind. > Voraussetzungen Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Täter der Steuerhinterziehung seine Tathandlung korrigiert (unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt) und die hinterzogene Steuer entrichtet. Der Bundesgerichtshof entschied am 20. Mai 2010, dass ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangt, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Vielmehr muss man, um Straffreiheit zu erlangen, hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.[17] Diese Auslegung des § 371 AO war zum damaligen Zeitpunkt umstritten. Der Wortlaut der Norm, erlaubte bis zur Novelle 2011 auch die Auslegung, dass bei einer Teilberichtigung auch teilweise Straffreiheit eintritt. Die Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO: eine Berichtigungserklärung, die fristgerechte Nachzahlung, und das Nichteingreifen eines Sperrgrundes. Die Selbstanzeige hat im Grundsatz folgende Fragen zu beantworten [22] : Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an. Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau. Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an. Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben? Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen? Ausschluss Nicht mehr möglich ist die Selbstanzeige, wenn ein sog. Sperrgrund vorliegt. Diese sind in § > 371 Abs. 2 AO abschließend genannt: Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO. Dieser Sperrgrund wurde durch die Novellierung mit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz eingeführt, um bei anstehenden Steuerprüfung die Sperrwirkung vorzuverlegen. Es handelt sich um den praktisch bedeutsamsten Sperrgrund. Erscheinen eines Prüfers der Finanzverwaltung zur Prüfung. Wenn ein Prüfer der Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen zu einer Prüfung erschienen ist, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen, da mit Beginn der Prüfung die sogenannte Sperrwirkung eintritt. Die Sperrwirkung erstreckt sich auf die Steuerarten und -jahre, wegen derer der Prüfer erschienen ist. Gleiches gilt nach der Novellierung der Selbstanzeige auch schon für die bloße Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Einleitung und Bekanntgabe eines Steuerstrafverfahren. Eine Selbstanzeige kann nicht mehr wirksam erstattet werden, wenn ein Strafverfahren bereits eingeleitet und dies dem Steuerpflichtigen bereits mitgeteilt wurde. Hier bleibt die Sperrwirkung auf die Steuerarten und -jahre beschränkt, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben. > Tatentdeckung. Ist die Tat von der Finanzbehörde ganz oder teilweise entdeckt ist (sog. objektive Voraussetzung) und der Täter dies weiß bzw. bei Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (sog. subjektive Voraussetzung). Entdeckt ist die Tat, wenn das Finanzamt im konkreten Fall erkennt, dass der Täter eine unrichtige Erklärung abgegeben und dadurch Steuern hinterzogen hat. Der bloße Umstand, dass die Finanzbehörde von Einnahmen erfahren hat, führt nicht zur Tatentdeckung. Erst der Abgleich mit der jeweiligen Steuerakte kann zur Tatentdeckung führen. Rechtsfolge Folge einer wirksamen Selbstanzeige ist die Straffreiheit wegen der begangenen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. > Die wirksame Selbstanzeige stellt ein Strafverfolgungshindernis dar (§ 398a AO). Zur Wirksamkeit tritt neben die vorstehend dargestellten Voraussetzungen noch, dass ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuer zu zahlen ist. Der Zuschlag beträgt 5 % der hinterzogenen Steuer. > Persönlicher Strafausschließungsgrund > Die Selbstanzeige betrifft nur die Person, :* die sie erstattet. Die anderen Personen (Mittäter, Gehilfen) bleiben strafbar, :* wenn sie nicht selbst jeweils für sich eine Selbstanzeige erstattet haben. Es ist allerdings Stellvertretung möglich (Drittanzeige, § 371 Abs. 4 AO). Selbstanzeige betrifft nur die Steuerstraftat In einer Vielzahl von Fällen geht mit der Hinterziehung von Steuern auch die Verwirklichung anderer Straftaten wie Urkundenfälschung, Untreue etc. oder Ordnungswidrigkeiten einher. Für diese greift die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht.[23] Das gilt auch, wenn sie mit der Steuerhinterziehung in einer prozessualen Handlung zusammen erfolgt sind (Idealkonkurrenz). Eine Selbstanzeige führt in diesen Fällen zur Selbstbezichtigung wegen der nicht steuerlichen Taten. Zudem werden gewerberechtliche Maßnahmen oder der Entzug der Konzession bzw. der Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit damit nicht verhindert, da das keine strafrechtlichen Folgen sind. Statistik > 2010 wurden 26 000 Selbstanzeigen in Deutschland gestellt. [24]
Posted on: Thu, 13 Mar 2014 19:43:26 +0000

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