Ab dem Jahr 2013 beträgt der Eck-Regelsatz 382 Euro und steigt ab - TopicsExpress



          

Ab dem Jahr 2013 beträgt der Eck-Regelsatz 382 Euro und steigt ab dem 01.01.2014 um 9 Euro auf 391 Euro. Im vergangenen Jahr lag die Leistung bei 374 Euro. -------------------------------------------------------------------------- Regelsatz stellt menschenwürdiges Existenzminimum sicher Ihre Entscheidung begründeten die Richter des LSG Sachsen-Anhalt damit, dass die seit dem 01.01.2011 geltenden Hartz IV Regelsätze zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend seien. Dies ist auch die überwiegende Meinung der Sozialgerichte. Gleichzeitig sah der 5. Senat die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht die Ermittlung der Höhe des Regelsatzes aufgrund methodischer Mängel für verfassungswidrig erklärt, als “fernliegend” an. -------------------------------------------------------------------------- Keine klare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bereits im Jahr 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht die Hartz IV Regelsätze für verfassungswidrig erklärt (AZ.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010), jedoch nicht festgestellt, ob diese unzureichend zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichend sind. Bemängelt wurde lediglich die methodische Ermittlung, welcher der Gesetzgeber mit den neu ermittelten Regelsätzen nach eigenen Angaben zum 01.01.2011 Abhilfe schaffte – was auch anschließend vom Bundessozialgericht bestätigt wurde (siehe auch Az.: B 4 AS 12/12 R vom 28.03.2013 und Az.: B 14 AS 35/12 R vom 12.07.2012. Eine klare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt bis heute noch aus. Anders das Sozialgericht Berlin, welches die Regelsätze für unzureichend hält (Az.: S 55 AS 9238/12 vom 25.04.2012) und das Verfahren weiter an das Bundesverfassungsgericht gegeben hat. Eine Entscheidung steht jedoch noch aus. Seither streben viele Leistungsempfänger die Klage gegen die Regelsätze an, vielfach mit dem Beistand von Rechtsanwälten, die dann als Klagebegründung die Verfassungswidrigkeit anführen. Prozesskostenhilfe wird nur denjenigen bewilligt, die bedürftig sind und deren Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Eben diesen Erfolg zweifelt das LSG in Halle an und begründet seine ablehnende Haltung mit:“Die Möglichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht erneut die Ermittlung der Regelsatzhöhe wegen methodischer Mängel für verfassungswidrig hält, ist fernliegend. Daher sind hinreichende Aussichten für einen solchen Prozess nicht gegeben und die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf Kosten der Staatskasse scheidet aus.“. ==> hartz-iv.info/news/20130919-keine-prozesskostenhilfe-fuer-klage-gegen-zu-geringen-hartz-iv-regelsatz.html
Posted on: Thu, 19 Sep 2013 23:21:04 +0000

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