Bekanntmachung der Amtierenden Reichsregierung aus aktuellem - TopicsExpress



          

Bekanntmachung der Amtierenden Reichsregierung aus aktuellem Anlaß: Es wird darauf hingewie#en, daß die Internet#eiten: deutschesreich.reichsland.de / deutsches-reich-gov.de / reichs-undlaenderanzeiger.de keine offiziellen Seiten der Amtierenden Reichsregierung sind. Kontaktper#onen zur vorgenannten Seiten sind Herr Volker Ludwig, der als Reichsbankprä#ident unehrenhaft entla##en wurde, sowie die im folgenden genannten Herrn Frank Uwe Kaleta, Frau Dr. med. Monika I#olde Keu#er. Wir di#tanzieren uns von die#en Internetprä#enzen. Die offizielle Seite der Amtierenden Reichsregierung i#t weiterhin – wie von den Alliierten genehmigt – deutsches-reich. Gegen die ehemaligen Amtsverhältnisträger, Herrn Frank Uwe Kaleta, Frau Dr. med. Monika I#olde Keu#er Herrn Kapitänleutnant Volker Ludwig #owie Herrn Raimund Bernhard Gerna#nig #ind Strafanzeigen mit Strafverfolgungsantrag bei der Militär#taatsanwalt#chaft der Ru##i#chen Föderation in Deut#chland ge#tellt. Die von die#en Per#onen geplante Wahl und Vereidigung eines vorläufig amtierenden Reichsprä#identen #owie die Ernennung und Vereidigung eines neuen Reichskanzlers ver#toßen gegen SHAEF-Ge#etz Nr. 52 #owie SMAD-Befehl Nr. 124, da die Ämter des Reichsprä#identen und des Reichskanzlers mit Genehmigung der Alliierten bereits vergeben #ind. Jeder, der die geplante Reichsprä#identenwahl unter#tützt, #ich als Kandidat auf#tellen läßt oder anders an der Wahl beteiligt, macht #ich ebenfalls #trafbar. Gleiches gilt für die geplante Ernennung eines neuen Reichskanzlers. Die auf den Seiten deutschesreich.reichsland.de / deutsches-reich-gov.de / reichs-undlaenderanzeiger.de genannte „Bindewirkung“ zum 28. September 2012 des „Ge#etzes zu den Pflichten, Verantwortlichkeiten und Rechten des nach Artikel 41 der Reichsverfa##ung vorläufig amtieren zu habenden Reichsprä#identen (Vorläufig Amtierender Reichsprä#ident) und de##en Wahl“ i#t nicht am 28. September 2012 eingetreten, da das Ge#etz nicht wie vereinbart den Alliierten am #elben Tag übergeben wurde, #ondern per Po#t ge#chickt wurde. Da jedes Ge#etz zur Entfaltung #einer Rechtswirkung der Genehmigung der Alliierten bedarf, kann auf #chriftlichem Weg die Genehmigung der Alliierten nur gemäß der berlin#tatusrechtlich fortgeltenden 21-Tage-Regelung der Alliierten Kommandanrur der Stadt Berlin (We#t) vom 08. Oktober 1951 erbeten werden. Von einer Genehmigung kann nach der 21-Tage-Regelung allerdings nur ausgegangen werden, wenn ein diesbezüglicher BK/O Antrag ge#tellt wird. Das vorgenannte Ge#etz wurde, ohne den Reichskanzler und das Kabinett über die geänderte Übermittlung an die Alliierten zu informieren, ohne den erforderlichen BK/O Antrag an die Alliierten ge#chickt. Er#t durch erneute #chriftliche Einreichung des Ge#etzes nach der Kabinett#itzung vom 10. November 2012 wurde das Ge#etz den Alliierten ordnungsgemäß mit allen erforderlichen BK/O Anträgen zur Genehmigung über#andt. Die dien#tverpflichtet Amteriende Reichsprä#identin wurde bereits am 10. Oktober 2012 ernannt, al#o auch deutlich vor Ablauf der 21-Tage-Fri#t, falls das Ge#etz bereits bei der er#ten Über#endung an die Alliierten ordnungsgäß mit den erforderlichen BK/O Anträgen ver#ehen gewe#en wäre. Entgegen allen anders lautenden Behauptungen i#t der Reichsrat nicht handlungsfähig. Bevor die Alliierten die SHAEF-Ge#etze Nr. 2 und 52 durch Ab#chluß des noch nicht ge#chlo##enen Friedensvertrages nicht aufgehoben haben, darf es keinen Reichsrat geben. Die Erklärung, der Reichsrat #ei handlungsfähig, ver#tößt eindeutig gegen SHAEF-Ge#etz Nr. 2 und Nr. 52. Der dien#tverpflichtete Amtierende Reichskanzler, Dr. jur. h. c. Wolfgang Gerhard Günter Ebel - 25.04.2013
Posted on: Wed, 12 Jun 2013 16:42:33 +0000

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