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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ort: 24539 Neumünster Datum: 29.05.2013 Gesch.-Z.: 5556608-442 bitte unbedlingt angeben BESCHEID In dem Asylverfahren des/der ONISHI, Hidenobu geb am 25.07.1975 in Nishiwaki/Japan wohnhaft: OT Viöl Op de Geest 45 25889 Uelvesbüll vertreten durch: ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. 2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen offensichtlich nicht vor. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 4. Der Antragstelller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach Japan abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Begründung: Der Antragsteller, japanischer Staatsangehöriger, reiste am 23.06.2012 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 04.07.2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung des Asylantrages gab der Ausländer in seiner persönlichen Anhörung am 16.07.2012 im Wesentlichen an, dass er am 23.06.2012 von Tokio nach Frankfurt geflogen sei. Japan habe er verlassen, weil er von der japanischen Regierung unterdrückt werde. Er habe bei der Firma Hitachi gearbeitet. Dort habe es Verstöße gegen den Datenschutz gegeben. Dies habe er auch der Firmenleitung mitgeteilt. Man have ihm jedoch geantwortet, dass keine Gesetzesverstöße vorliegen würden. Anfang Februar 2012 habe sein Vorgesetzter ein Meeting abgehalten, bei dem er, der Betriebsarzt und ein Mitarbeiter der Personalabteilung anwesend gewesen seien. Bei dieser Besprechung sei ihm vom Betriebsarzt empfohlen worden seinen Arzt aufzusuchen, weil er angeblich manischdepressiv sei. Er habe dann auch den Arzt aufgesucht. Dieser habe ihm empfohlen, sich beurlauben zu lassen. Er habe dann einen dritten Arzt aufgesucht. Dieser habe ihm gesagt, dass er nicht manischdepressiv sei. Weiter habe ihm dieser Arzt gesagt, dass die Betriebsärzte von den Firmen bezahlt und oft im Interesse der Firmen handeln würden. Er habe dann beim Staatsanwalt in Tokio Anzeige erstattet. Die Anzeige habe sich gegen seinen Vorgesetzten Herrn Yokisuka gerichtet. Eine zweite Anzeige richtete sich gegen den gesamten Vorstand von Hitachi. Die Anzeigen wurden jedoch nicht angenommen. Nachdem auch die zweite Anzeige erfolglos geblieben sei, habe er sich einen Anwalt genommen. Dieser habe ihm empfohlen eine privatrechtliche Klage durchzuführen. Er habe dann an die Medien gewandt, zunächst an vier überregionale Zeitungen. Diese zeigten jedoch kein Interesse. Ende März 2012 sei er nach New York geflogen. Er habe gedacht, dass sich vielleicht die New York Times dafür interessieren würde. Als auch dieser Versuch zu keinem Ergebniss geführt habe, habe er sich an eine Wochenzeitschrift gewandt. Aber auch dieser Versuch verlief negativ. Er habe auch viel im Internet geschrieben. Es habe aber keine Reaktionen, kein Interesse gegeben. Am 13.04.2012 habe er sich an das Büro “Privacy Mark” gewandt. Dieses Büro beschäftigt sich mit Datenschutz. Er habe eine Antwort erhalten. Diese habe gelautet, laut Bericht des Unternehmens sehen wir, dass kein Verstoß vorliegt. Auch an das Wirtschaftsministerium habe er sich gewandt. Dies sei dreimal geschehen. Die Antwort sei immer die gleiche gewesen, zurzeit wird recherchiert. Am 22.06.2012 habe er seine Kündigung erhalten. Gegen die Kündigung habe er noch nicht geklagt, denn dafür müsste er in Japan sein. Wenn sich jedoch die Medien nicht für seinen Fall interessieren würden, würde er verlieren. Wenn er jedoch in Deutschland Asyl beantrage und die japanischen Medien sich dafür interessieren würden, hätte er noch eine Change zu gewinnen, ansonsten würde das keiner beachten. Das ist auch ein Grund, warum er in Deutschland Asyl beantragt habe. Er leide darunter, dass es keine Reaktionen gebe. Bei einer Rückkehr nach Japan habe er Angst, dass er zur Fandung ausgeschrieben werde. Bis jetzt habe die japanische Regierung seine Person ignoriert. Wenn er zurückginge könne immer noch etwas Schlimmes passieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen. Mit dem Asylantrag begehrt der Ausländer gemäß § 13 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) sowohl die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), als auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG), da der Asylantrag insoweit nicht beschränkt wurde. 1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen offensichtlich nicht vor, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein berechtigter Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrages geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschlüsse vom 25.02.1981, BVerfGE 56, und vom 02.05.1984, BVerfGE 67,43). Die Voraussetzungen für eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 AsylVfG liegen nicht vor. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist dabei grundsätzlich nur vom Staat ausgehende oder doch zumindest ihm zuzurechnende Verfolgung. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315). Eine begründete Frucht vor politischer Verfolgung im Heimatstaat ist dann zu bejahen, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in dem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteilie vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19, und vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52). Wer unverfolgt ausgereist ist, hat nur dann einen Anspruch auf Asyl, wenn ihm auf Grund eines erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 15.03.1988, BVerwGE 79, 143). Bei Vorverfolgung oder bei einer Ausreise vor unmittelbar bevorstehender Verfolgung kann der asylrechtliche Schutz des Art. 16 a Abs. 1 GG nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann(vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, BVerfGE 54, 341). Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt, soweit zur Begründung des Asylbegehrens Ereignisse außerhalb des Gastlandes angeführt werden, wegen des sachtypischen Beweisnotstandes im Asylverfahren grundsätzlich die bloße Glaubhaftmachung dieser Vorgänge (BVerwG, Urteil vom 29.11.1977, BVerwGE 55,82). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Aus dem als wahr unterstellen Vorbringen des Antragstellers ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich aus begründeter Frucht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates aufhält oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Bei dem Vorbringen des Antragstellers handelt es sich offensichtlich um privatrechtliche Auseinandersetzungen, die er mit seinem Arbeitgeber gehabt habe. Von einer politischen Verfolgung kann keine Rede sein. Der Antragsteller habe alle Möglichkeiten gehabt und auch versucht, seine Rechtsauffassung durchzusetzen. Dass er damit keinen Erfolg gehabt habe, begründet keinen Asylanspruch. Wie er selbst vorgetragen hat, hat er versucht, im Wege der Asylantragstellung die Aufmerksamkeit der japanischen Medien zu wecken, um gegebenenfalls im Wege einer Klage doch noch zu dem gewünschten Erfolg zu kommen. Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller wegen seines kritischen Verhaltens am Arbeitsplatz Benachteiligungen ausgesetzt gewesen ist. Bei Würdigung aller erkennbaren Umstände sind jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass solche Beeinträchtigungen nach einer Rückkehr des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat in absehbarer Zukunft nach Art und Intensität ein asylrechtlich beachtliches Ausmaß erreichen würden (vgl. BVerwG, Urteil wom 24.03.1987, Az.: 9 C 321.85). 2. Es besteht offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Voraussetzung für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist gem. § 60 Abs. 1 AufenthG zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung vorliegt. Insoweit entspricht die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG den Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Der Schutzbereich des §60 Abs. 1 AufenthG ist jedoch weiter gefasst. So können die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann erfüllt sein, wenn ein Asylanspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG trotz drohender politischer Verfolgung - etwa wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat (§26 a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG) oder anderweitige Sicherheit vor Verfolgung(§27Abs. 1 AsylVfG) - ausscheidet. Daneben geht auch die Regelung über die Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure" (§60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG) über den Schutzbereich des Art. 16 a GG hinaus, der eine zumindest mittelbare staatliche oder quasistaatliche Verfolgung voraussetzt. Als weitere Voraussetzung muss dem Antragsteller bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des §60 Abs. 1 AufenthG drohen. Dabei ist zugunsten vorverfolgter Antragsteller Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (QualfRL) anzuwenden (§60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG), der - anders als der im Rahmen der Prüfung des Art. 16 a Abs.1 GG anzuwendende Maßstab der hinreichenden Sicherheit - für den Antragsteller folgende Regelvermutung aufstellt. Hat der Asylbewerber schon einmal politische Verfolgung erlitten, so gilt dies als ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Der Flüchtlingsschutz kann ihm danach nur versagt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010, BVerwGE 136,377). Nach §60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung kann gem. §60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (staatsähnliche Akteure), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der landesweit drohenden Verfolgung zu bieten. Dies gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen, wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 des Bescheides verwiesen. 3. Abschiebungsverbote nach §60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Bei der Prüfung von Abschiebungsverboten nach §60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sind zunächst §60 Abs. 2,3 und 7 Satz AufenthG im Hinblick auf das Herkunftsland des Antragstellers zu prüfen. Diese bilden als Umsetzungsnormen der Regelungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (QualfRL) zum subsidiären Schutz einen eigenständigen, vorrangig zu prüfenden Verfahrensgegenstand (vgl.BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 u.a.). Sie werden im Folgenden als "europarechtliche Abschiebungsverbote" bezeichnet. Ein Ausländer darf gemäß §60 Abs. 2 AufenthG nicht in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden, wenn ihm dort Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Dies filt gemäß §60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art.6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (QualfRL) auch dann, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht und kein ausreichender staatlicher oder quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht. Zudem ist gemäß §60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QualfRL zu unterscheiden, ob der Ausländer der Gefahr im Herkunftsland bereits ausgesetzt war bzw. ihm entsprechende Misshandlungen unmittelbar bevorstanden oder, ob er ohne derartige Bedrohung ausgereist ist. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen. Er darf gemäß §60 Abs. 3 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn ihm in diesem Staat die Todesstrafe. Von einer Abschiebung ist gemäß §60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auch abzusehen, wenn dem Antragsteller im Rahmen eines in seinem Herkunftsland bestehenden internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts als Zivilperson erhebliche individuelle Gefahren für Leib oder Leben drohen. Ein derartiger Konflikt ist vorliegend nicht gegeben. Nach Verneinung der europarechtlichen Abschiebungsverbote sind nach nationalem Recht die Voraussetzungen des §60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Diese liegen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung ist gemäß §60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Abschiebungsschutz nach §60 Abs. 5 AufenthG kommt nach der Rechtsprechung des BVerwG (insoweit übertragbar:Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 265) nur in Frage, wenn die umschriebenen Gefahren durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation drohen oder dem Staat zuzurechnen sind. Ferner soll von einer Abschiebung gemäß §60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Diesbezüglich wurde vom Antragsteller nichts vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. 4. Die Abschiebungsandrohung ist nach §34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. §59 AufenthG zu erlassen, well der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt wird noch einen Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus §36 Abs. 1 AsylVfG. 5. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Bescheides. Im Auftrag Werner 亡命申請却下のドイツ語資料^ https://docs.google/document/d/1FDFPaaDwMhDVwJLj7Y-QI87i3pbZv3xP2EPxIdThtXI/edit?usp=sharing
Posted on: Thu, 06 Jun 2013 20:47:09 +0000

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