Bundesverfassungsgericht: Rentenkürzung für - TopicsExpress



          

Bundesverfassungsgericht: Rentenkürzung für Erwerbsminderungsrentner ist rechtens 13.06.2011 - Seit Anfang 2001 werden Erwerbsminderungsrenten für unter 63-Jährige um bis zu 10,8 Prozent gekürzt. Das machte 2009 bei den Neurentnern pro Monat im Schnitt ein Minus von 77,40 Euro aus. Die Kürzung ist mit dem Grundgesetz vereinbar, urteilte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11.1.2011. Autounfall, Schlaganfall oder Herzinfarkt - eine Erwerbsminderung kann schon in jungen Jahren eintreten. Wer z.B. im Alter von 30 Jahren schon nicht mehr arbeiten kann, hat bis dahin durch seine eingezahlten Beiträge nur geringe Rentenansprüche erworben. Damit er nicht zum Sozialfall wird, wird bei seiner Erwerbsminderungsrente so getan, als ob er bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet und Versicherungsbeiträge an die Rentenkasse abgeführt hätte. Bei einem 30-Jährigen werden etwa die 30 fehlenden Rentenbeitragsjahre zwischen dem 30. und 60. Lebensjahr genauso bewertet wie die tatsächlichen Beitragsjahre bis zum 30. Lebensjahr. Durch diese sog. Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr soll gewährleistet werden, dass die Rente in etwa den Lebensunterhalt der Betroffenen sichert. Da die Zurechnungszeiten aber nur bis zum 60. Lebensjahr - und nicht bis zur regulären Altersgrenze von 65 - reichen, ist eine Sicherung des Lebensstandards bei Erwerbsminderung faktisch nicht erreichbar. Trotzdem gibt es noch Rentenabschläge für die - wie der Gesetzgeber es sieht - vorzeitige Inanspruchnahme der Rente. Die Abschläge werden für alle fällig, die vor dem 63. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente erhalten, und betragen 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Maximal betragen sie allerdings - auch für diejenigen, die wie im Beispielfall bereits weit vor dem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderungsrente bekommen - 10,8 Prozent. Die monatlichen Abschläge gelten auch bei der nach der Erwerbsminderungsrente folgenden Altersrente weiter. Sie mindern also die Rente bis zum Lebensende. Bundesverfassungsgericht zieht Schlussstrich Ob diese Abschläge rechtens sind, darüber wird seit 2001 mit wechselndem Ergebnis gestritten. Zuletzt befand 2008 das Bundessozialgericht (BSG) die Rentenabschläge für zulässig. Schließlich müssten auch Schwerbehindertenrentner solche Abstriche bei ihrer Rente hinnehmen. Das nun angerufene Bundesverfassungsgericht bestätigte diese BSG-Rechtsprechung und verwarf die Verfassungsbeschwerde von zwei Betroffenen (Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09). Die Richter sehen in der Kürzung keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung, die Erwerbsminderungsrentner würden durch die Rentenkürzung "nicht in ihren Grundrechten verletzt". Damit haben die betroffenen Frührentner keine Möglichkeit mehr, mit rechtlichen Mitteln gegen ihre Rentenkürzung vorzugehen.
Posted on: Sun, 08 Sep 2013 11:05:17 +0000

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