Der "Bannmeilen" Paragraph für nur den Wahltag und betreffend die - TopicsExpress



          

Der "Bannmeilen" Paragraph für nur den Wahltag und betreffend die Wahllokale steht aus triftigsten Schutzgründen in allen deutschen Wahlgesetzen. Nicht anders wie zu Recht im Strafrecht der Bannmeilen Paragraph für den Bereich des Bundestages und der Landtage zu finden ist. Ihr Schutzzweck begründet sich aus der Erfahrung in der Agonie der Weimarer Republik und der Tatsache der Mitbegünstigung seines Fehlens zur Machtergreifung der Nazis. Wähler und Abgeordnete wurden von den Nazis unmittelbar auf dem Weg von, bzw. aus dem Parlament massiv mit Gewalt eingeschüchtert und zu bestimmten Abstimmungen erpresst. Desgleichen Wähler unmittelbar vor Betreten des Wahlraum. Der Autor der letzten freien Rede im Reichstag 1933, SPD Fraktionsführer Otto Wels, schliessend mit "Freiheit und Leben kann man uns nehmen, unsere Ehre nicht", wurde unmittelbar vor dem Reichstag noch auf dessen Treppe beim Verlassen von Nazi Horden ergriffen und in ein KZ verschleppt. Nach seiner abenteuerlichen Flucht aus dem KZ über die Tschechei starb er vor Einmarsch deutscher Truppen nahe Paris an den Folgen seiner im KZ erlittenen schweren Verletzungen. Es gab und gibt immer wieder Versuche extremistischer radikaler Kräfte gleich welcher politischer Coleur auch immer unter fadenscheiniger Vorschiebung politisch unverfänglich dargestellter und manchem so erscheinender (angeblicher oder tatsächlicher) Zwecke die Bannmeilennormen zu durchbrechen um sie zu demontieren. Ähnlich gilt für Plätze der Erziehung, Bildung und Wissenschaften, in deren Bannmeile ebenfalls jede objektive oder auch nur subjektive politische Agitation oder sogar massiver Druck verboten ist. Unis, Hochschulen, Schulen, Kindergärten, öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendpflege (z.B. öffentliche Kinderspielplätze) und mit Recht verboten sind. Wer hat noch nicht von ihnen gehört, z.B. der sogenannten (illegalen) "Schulhof Aktionen" bestimmter verfassungsgegnerischer politischer Kräfte, ihre Verteilung sogenannter "Schulhof CDs" mit verfassungsfeindlichem (oder auch nur ordinär kriminellen) und meist von den Prüfstellen indizierten Jugend gefährdenden Inhalten? Es kann aus grundsätzlichen Erwägungen des immer überwiegenden Schutzzweck des legitimen Verfassungsschutzes für Niemanden und aus keinen Zweckgründen heraus Ausnahmen vom Bannmeilenrecht geben als Präzedenzfall auf den sich dann jeder andere Politkriminelle aktive Verfassungsfeind nach dem Grundsatz "Gleiches Recht für alle" sogar vor Gericht rechtlich durchgreifend berufen kann. Kein noch so -tatsächlich oder vermeintlich- "guter Zweck" rechtfertigt die Untergrabung der bewusst aufgebauten Schutzwälle für die verfassungsmässige Ordnung und für den Bestandsschutz der Demokratie. Um letztlich Voraussetzungen zu schaffen Verhältnisse zu ermöglichen wie im Dritten Reich, wie in der DDR und in so mancher anderen totalitären Diktatur, wie etwa Rumänien unter Ceaucescu. Was für alle politisch aktiven Kräfte (sogar für die kandidierenden Parteien und ihre Kandidaten am Wahltag im Bannmeilenbereich des Wahllokal) und Gruppen gilt, hat auch für jede kleine, allgemein recht unbedeutende örtliche Initiative, wie z.B. hier den Verein "Bürgerintitative Reichshof e.V." uneingeschränkt gleichermaßen zu gelten. Ob tatsächlich auch nur ein Wähler am Wahltag in seiner Wahlentscheidung zu beeinflussen tatsächlich versucht ist oder nicht ist unerheblich, weil es beim Schutzzweck der Bannmeilenregel hierauf nicht einmal ankommt. Entscheidend ist, es würde jedem Staats- und Verfassungsfeindlichen Extremisten exemplarisch Tür und Tor geöffnet grundsätzlich mit objektivem oder subjektivem Druck einseitig nötigend und erpressend (s)eine bestimmte Politik mit Erfolg zu erzwingen. Wie das am Ende ausgeht sollte mündigen Deutschen geläufig sein aus der Erfahrung eines zerbombten Deutschland 1945 in Not und Elend, aus Deutschland bis Oktober 1990 teilenden Grenzmauern, Minengürteln, Stacheldrahtverhauen mit Schießbefehlen und..........
Posted on: Thu, 15 Aug 2013 21:13:12 +0000

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