Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffār - TopicsExpress



          

Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffār inDār al-ḤarbShaykh Anwār al-’Awlaqī(möge Allah ihn bewahren)(aus der Ausgabe des „Inspire“ – Magazins vom Winter 1431/2010)Inhaltsverzeichnis:Vorwort…………………………………………………………………………………3Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffār in Dār al-Ḥarb…………………………………………………………………………………………..5I. Ghanīma und Fay’…………………………………………………………..……..6Regelungen bezüglich Ghanīma und Fay’…………………………………………..7Können Ghanīma und Fay’ heutzutage von den Ungläubigen im Westengenommen werden?......................................................................................7Der Standpunkt der Hanafis……………………………………………………………9Die Meinung der anderen drei Schulen…………………………………………….11II. Ar-Ribā (Zinsen) in Dār al-Ḥarb…………………………………………12III. Schlussfolgerung………………………………………………………………13Umsetzung einer Operation in unserer jetzigen Realität……………………..132Vorwort:Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen,aller Lob gebührt Allah, dem Herrn der Welten und Frieden und Segen seien auf SeinemGesandten Muhammad, dessen Familie, dessen Gefährten und all denjenigen, die ihnenfolgen, bis zum Jüngsten Tag.So dann:Die Angelegenheit der Ghanīma und des Fay’ ist ein Thema, über welches so einiges erzähltund behauptet wurde. Leider ist es aber auch ein Thema, in dem –gerade in der heutigenZeit- das Un- oder Halbwissen überwiegt. So sehen wir viele unter den Muslimen, welchediesen wichtigen Aspekt und eine der Hauptversorgungsquellen des Kampfes auf dem WegeAllahs einfach ausblenden und teilweise, dies meist aus Unwissenheit, leugnen – möge Allahuns davor bewahren.Auf der anderen Seite missbrauchen diejenigen, die sich von ihren Gelüsten und dem Satanüberrumpeln ließen, solch eine Angelegenheit um ihre Triebe und Neigungen zu befriedigen,auch wenn ihr Tun in Wahrheit gegen das Buch Allahs und die Sunna Seines Gesandtengeht. Somit ist es eine Notwendigkeit geworden, bezüglich vieler Halbwahrheiten undFehlinterpretationen auf diesem Gebiet aufzuklären, um den Weg der Mitte, den korrektenWeg, nach Qur’ān und Sunna beizubehalten.Der Erfolg des Jihad auf dem Wege Allahs hängt ohne Zweifel stark von der finanziellen Lageder Mujāhidīn ab. Daher ist es wichtig, den Jihad mit dem Besitz nicht zu vernachlässigenund jede (erlaubte) Methodik zu nutzen, um diesen Kampf auf dem Wege Allahs am Lebenzu erhalten.Die (wahren) Gläubigen sind ja diejenigen, die an Allah und Seinen Gesandten„glauben und hierauf nicht zweifeln und sich mit ihrem Besitz und mit ihrer“.eigenen Person auf Allahs Weg abmühen. Das sind die Wahrhaftigen[49:15]Leider gibt es aber dennoch jene, welche nichts mit der Sache des Jihad zu tun haben undsolche Fatāwā aufgrund ihrer Gelüste missbrauchen. Daher mahne ich mit den Worten desShaykhs al-’Awlaqī (möge Allah ihn bewahren), aus der kommenden Fatwā.Der Shaykh sagte:„Wir wollen nicht, dass solche Fatāwā (islamische Rechtsgutachten) von Muslimenmissbraucht werden, die sich nicht mit Jihad beschäftigen, sondern nur daran interessiertsind, ihren Wohlstand zu mehren.“So sage auch ich mich los, vom Missbrauch dieser Schrift, zu niederen, unerlaubtenZwecken.3Die nun folgende Abhandlung mit dem Titel „Die Regelung bezüglich des Enteignens desBesitzes der Kuffār in Dār al-Ḥarb“ ( أحكام الستيلء على أموال الكفار في دار الحرب ), wurdesowohl aus dem Englischen als auch aus dem Arabischen Original ins Deutsche übertragen.Als Grundtext diente die Erscheinung im „Inspire“-Magazin vom Winter 2010. An vielenStellen wurde aufgrund der Ungenauigkeit der Übersetzung im Englischen, bzw. zumbesseren Verständnis und um Klarheit zu schaffen, das arabische Original herangezogen, sodass letztlich, im Großen und Ganzen, nahezu die gesamte Fatwā mit dem arabischenOriginal verglichen wurde.Ich bitte Allah den Allmächtigen darum, diese bescheidene Übersetzung meinerseitsanzunehmen und sie für die deutschsprachigen Geschwister von Nutzen sein zu lassen.Möge Allah –Erhaben ist Er- uns allen vergeben und uns mit Ehrlichkeit und Aufrichtigkeitdem nachgehen lassen, zu was wir verpflichtet sind – und dies ist ohne Zweifel das Arbeitenfür den Jihad auf dem Wege Allahs.-Ein seines Rabb stark bedürftiger Diener-Rabīʿath-thāniy 14324Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes derKuffār in Dār al- Ḥ arbAlles Lob gebührt Allah und Frieden und Segen seien auf Seinem Gesandten Muhammad.Der Islam schreibt bestimme Bedingungen vor, um sich den Besitz der Ungläubigenanzueignen. Gemäß unserer klassischen Gelehrten wird es erlaubt, den Besitz derUngläubigen für jihadbezogene Ziele zu nehmen, auch wenn jemand ohne eine Armee odereinen Imām (Führer) ist. Selbst darin, gibt es (aber) Beschränkungen. Aufgrund derUnvertrautheit mancher mit diesem Thema, empfand ich die Notwendigkeit diesesklarzustellen.Der Gesandte Allahs sagte:„Ich wurde vor der Stunde mit dem Schwert entsandt, bis Allah alleine angebetetwird und er hat keinen Partner. Und mein Rizq (Lebensunterhalt) ist unter demSchatten meines Speers und Demütigung und Herabwürdigung ist das Schicksaldesjenigen, der sich meinen Befehlen widersetzt.“ 1Dieser großartige Ḥadīṯ offenbart einige interessante Aspekte über unseren Dīn :• Muhammad wurde mit dem Schwert entsandt:Der Gesandte Allahs und die Mujāhidīn trugen das Licht des Islams an dieMenschheit heran, indem sie für Allahs Sache kämpften.• Die beste Form des Einkommens ist die der Kriegsbeute und die beste Tätigkeit istder Jihad auf dem Wege Allahs. Das Einkommen, welches aus der Beuteerwirtschaftet wird, welche durch Gewalt von den Feinden Allahs genommen wird, istreiner und vortrefflicher als das Einkommen als Geschäftsmann, Ingenieur, Physikeroder Bauer; einfach deshalb, weil dies die Art von Einkommen war, die Allah fürSeinen Gesandten Muhammad bestimmt hat.• Endlich werden alle Feinde des Gesandten Allahs und seiner Umma(Gemeinschaft) bloßgestellt und erniedrigt.Es wurde überliefert, dass einige der Ṣaḥāba (Gefährten) welche in die Länder des Shām fürden Jihad zogen, damit anfingen Farmen zu erwerben und diese zu bewirtschaften. Dieswaren fruchtbare Länder mit einem Überfluss an Wasser, welchen sie nicht gewohnt warenzu sehen, in ihren Heimatländern des Hijāz.1 Überliefert bei Ahmad5Als der Kalif ’Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – dies hörte, wartete er bis zur Erntesaison,kurz bevor die Ṣaḥāba ihr Land abernten wollten.Dann ordnete er an, dass sie (die Länder) niedergebrannt werden sollen.Er versammelte dann die Ṣaḥāba und sagte zu ihnen:„Landwirtschaft ist für die Leute der Schrift. Ihr (aber) sollt auf dem Wege Allahs kämpfen!“ 2’Umar wollte nicht, dass die Ṣaḥāba an diese Ländereien gebunden sind, durch Berufe,welche sie vom Jihad auf dem Wege Allahs abhalten würden. Sie sollten frei vonEinschränkungen bleiben, welche sie versklaven würden, wie den Rest der Menschheit.Die Aussage ’Umars beinhaltet, dass die Leute, welche diesem Leben zugeneigt sind - dieLeute der Schrift -, diese knechtische Arbeit erledigen sollen. Aber ihr, die Muslime, sollt eureVersorgung durch die Stärke eurer Schwerter suchen.Der Gesandte Allahs arbeitete als Schafshirte und dann als Geschäftsmann, vor demIslam. Nachdem er jedoch die Offenbarung erhielt, gab er dies auf und widmete seinegesamte Zeit dem Verbreiten der Botschaft des Islam. Im Gegensatz dazu, was viele Leuteglauben, arbeitete der Gesandte Allahs nicht, nachdem er Prophet wurde. Sobald er dieHijra (Auswanderung) nach Madīna unternahm, bestand seine Versorgung aus derKriegsbeute.Einige Muslime heutzutage mögen sich unwohl dabei fühlen, das Geld, welches durch Gewaltvon den Ungläubigen genommen wurde, zu verbrauchen und mögen denken, dass dasEinkommen, welches sie durch ihre Monatslöhne oder durch Handel erlangen, eine bessereForm des Einkommens darstellt. Dies ist nicht wahr. Die beste und reinste Form desEinkommens ist die Beute. So sagte der Gesandte Allahs :„…und die Kriegsbeute wurde für mich ḥalāl (erlaubt) gemacht…“ 3I. Gh anīma und Fay ’Dies sind zwei Arten von Besitz, welche vom Feind genommen werden. Folgende sind diejeweiligen Definitionen:Ghanīma ist das Geld 4 welches von den Ungläubigen durch Gewalt/Kampf und durch dieStärke der Mujāhidīn genommen wird, auf einem Weg, welcher die Worte Allahs erhöht.5Fay’ ist das, was von den Ungläubigen ohne Kampf genommen wird. 62 Aus dem Buch: ’Die Erklärung des Ḥadīṯs „Ich wurde vor der Stunde mit dem Schwert entsandt…“’von Ibn Rajab al-Hanbalī3 Überliefert bei al-Bukhārī4 Anmerk. des Übers. : nicht nur das Geld, sondern Besitz im allgemeinen5Al-Jurjānī6 Ash-sharḥ al-kabīr , al-Maqdisī6Regelungen bezüglich G h a nīma und F ay’ :Nachdem die Ghanīma eingesammelt wurde, wird ein Fünftel davon entnommen, welches„Takhmīs“ genannt wird. Ich werde darauf nun als die „ein-Fünftel-Regel“ verweisen.Der Rest (80%) wird unter den Kämpfern verteilt.Es gibt Meinungsverschiedenheiten darüber, wie genau das eine Fünftel verteilt wird.Manche sagen, dass es für Jihad ausgegeben werden soll, während andere sagen, dass esfür die Bedürfnisse der Muslime genommen werden sollte, während wieder andere sagen,dass ein Teil den Gelehrten und den Richtern eines islamischen Staates zusteht.Was das Geld durch Fay’ betrifft, so gehört dies in die islamische Staatskasse.Der Unterschied zwischen Ghanīma und Fay’ ist also, dass vier Fünftel der Ghanīma an dieMujāhidīn gehen, während nichts aus Fay’ an sie geht.Können G h a nīma und F ay’ heutzutage von den Ungläubigen imWesten genommen werden?Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zuerst die zwei folgenden Fragen behandeln:1) Sind die Nationen des Westens als „Dār al-Ḥarb“ (Gebiet des Krieges) zuklassifizieren oder als „Dār al-’aḥd“ (Gebiet des Abkommens)?2) Wenn der Westen „Dār al-Ḥarb“ ist, sind dann die Muslime, die dort leben aneinen Vertrag gebunden, welcher ihnen verbietet ihrem Wohnland zu schaden?Die Antwort zu 1) Frage ist:Erstens:Es gibt heutzutage keine islamische Herrschaft, welche autorisiert wäre, Verträge mit denNationen des Unglaubens abzuschließen. Dies ist so, da die Regierungen der muslimischenWelt ihre Rechtmäßigkeit aus vielen Gründen verloren haben. Darunter folgende:• Regierungen nach von Menschen gemachten Gesetzen• Das Verbünden mit den Ungläubigen• Das Bekämpfen der Awliyā’ (Nahestehenden) AllahsDaher sind alle Vereinbarungen oder Verträge zwischen den Regierungen der muslimischenWelt und anderen Partnern als bāṭil (ungültig) zu betrachten.Zweitens:Jede Nation, welche an einem Krieg gegen die Muslime teilnimmt oder sich daran beteiligtLänder der Muslime zu besetzen, wird de facto zu Dār al-Ḥarb.Daher sind alle westlichen Nationen, welche eine aktive Teilnahme in der BesetzungAfghanistans oder des Iraks oder anderer muslimischer Ländern haben, als Dār al-Ḥarbanzusehen.7Die Antwort zur 2.) Frage ist:Dies ist eine entscheidende Angelegenheit und wird deshalb in einer separaten Abhandlungerläutert inshā’ Allah. Jedoch ist meine Schlussfolgerung, dass die Muslime nicht an dieVerträge durch Staatsbürgerschaft und Visum gebunden sind, welche (angeblich) zwischenihnen und der Nation eines Dār al-Ḥarb existieren.Es ist der Konsens unserer Gelehrten, dass der Besitz der Ungläubigen in Dār al-Ḥarbḥalāl für die Muslime ist und somit ein legitimes Ziel für die Mujāhidīn. Nochmals, dies isteine Angelegenheit des Konsens, so ist es nicht nötig, diesen Punkt weiter auszuarbeiten.In der Enzyklopädie des Fiqh heißt es:„Der Besitz der ’Leute des Krieges’ und ihr Blut ist ḥalāl für die Muslime und nichts davon istgeschützt.Muslime haben das Recht deren Leben und Besitz mit allen verfügbaren Mitteln zu nehmen,denn sie tun dasselbe mit uns. Dies ist eine Angelegenheit des Konsens unter denGelehrten.“In der Vergangenheit marschierten muslimische Armeen in die Länder der Ungläubigen einund konfiszierten deren Vermögen und teilten es nach den Regeln der Sharī’a auf:Wenn das Vermögen nach Kämpfen erlangt wurde, ist es Ghanīma und wenn es ohnekämpfen erlangt wurde, ist es Fay’.Da die moderne Art des Jihad eher entsprechend der Guerilla-Art der Kriegsführung ist,anstatt der konventionellen Art, welche für die meiste Zeit unserer Geschichte existierte, wiewirkt sich dies nun auf die Regelungen der Ghanīma und Fay’ aus?Heutzutage ist der Jihad verborgener und durch Untergrundnetzwerke geführt. Die Frage dieaufkommt ist:Können diese Netzwerke von Mujāhidīn verborgene Methoden nutzen, um sich Besitz derUngläubigen in Dār al-Ḥarb anzueignen? Und wenn ja, ist dies dann Fay’ oder Ghanīmaoder nichts davon? Des Weiteren, wie wird es aufgeteilt?Zugunsten unserer frühen Gelehrten, wurden sogar diese Angelegenheiten von ihnenbeantwortet und in unseren Fiqh Büchern behandelt. So –und alles Lob gebührt Allahmüssenwir nicht auf viele der heutigen Gelehrten zurückgreifen, welche entwederversuchen, die abtrünnigen Regierungen der muslimischen Welt oder die Juden und Christenzu besänftigen.Wenn jemand die klassischen Bücher des Fiqh erforscht, so wird er feststellen, dass aus denvier Rechtsschulen die hanafitische Schule diejenige ist, die diese Themen am häufigstenbehandelt. Dies ist wahrscheinlich deshalb, weil die Hanafi Schule, verglichen mit anderenSchulen, die offizielle Staats Maḏhab (Rechtsschule) für die längste Zeit der Geschichte war.Daher behandelt sie Themen, welche mit Jihad zu tun haben detaillierter, da die Außenpolitikdes islamischen Staates Jihad auf dem Wege Allahs war. Deshalb werde ich anfangen dieHanafi Fiqh Bücher als erstes zu zitieren.8Der Standpunkt der Hanafis:Es wird von Imām Abū Ḥanīfa berichtet, dass er zu sagen pflegte:„Wenn eine Einzelperson alleine Dār al-Ḥarb betritt und etwas von ihrem Besitz nimmt undkeine muslimischen Soldaten in diesem Gebiet sind, so ist diese (Beute) nicht der Ein-Fünftel-Regel untergeordnet. Dies ist der Fall, wenn sie weniger als neun Mann sind. Wennsie neun Mann erreichen, dann werden sie als eine sarīyah (Kampfgruppe) angesehen.“Wenn die Gruppe also aus weniger als neun Mann besteht, so ist das, was sie in Besitznehmen, laut Imām Abū Ḥanīfa, keine Ghanīma und sie sind somit nicht verpflichtet, einFünftel 7 davon den muslimischen Obrigkeiten zu übergeben.In „Al-Hidāya“ von Imām al-Mirjanānī heißt es:„Wenn ein oder zwei Personen Dār al-Ḥarb ohne die Erlaubnis des Imām betreten und sieetwas nehmen, dann ist es nicht der Ein-Fünftel-Regel untergeordnet.“Der Imām sagt hier, das, was auch immer aus Dār al-Ḥarb von Einzelnen genommen wirdund nicht von einer Armee, nicht unter die Ein-Fünftel-Regel der Ghanīma fällt.Az-Zay’alī erklärt in seinem Kommentar zu „Al-Hidāya“ namens „Naṣb ar-rāyah fī takhrījaḥādīṯ al-hidāya“ die vorigen Aussagen indem er sagte:„Dies ist so, da Ghanīma das ist, was durch Kampf genommen wird und nicht durch Mitteldes Diebstahls oder Unterschlagung und die Ein-Fünftel-Regel gilt nur für Ghanīma.Wenn nun also ein oder zwei Personen mit der Erlaubnis des Imāms (in Dār al-Ḥarb)eintreten, dann gibt es zwei Meinungen. Die bekannteste ist, dass das was sie in Besitznehmen unter die Ein-Fünftel-Regel fällt, da die Erlaubnis des Imāms bedeutet, dass erverpflichtet ist sie durch Verstärkung zu beschützen, wenn sie gefährdet sind und dadurchhaben sie eine Schutztruppe und (der Autor von „Al-Hidāya“ erklärt):„Wenn eine Gruppe, die Stärke 8 besitzt (in Dār al-Ḥarb ) eindringt und etwas nimmt, so fälltes unter die Ein-Fünftel-Regel, sogar wenn sie nicht die Erlaubnis des Imām ersucht haben.“Dies ist so, weil es gewaltsam genommen wurde und es so als Ghanīma gilt und der Imāmimmer noch verpflichtet ist, sie zu beschützen, denn wenn er dies nicht täte, würde dies dieMuslime schwächen, anders als wenn nur ein oder zwei Personen eindringen würden, dannist er nicht verpflichtet, sie zu beschützen.““Az-Zay’ali sagt, dass das, was mit Gewalt genommen wird Ghanīma ist, wenn die Personoder eine Gruppe von Personen eine Kraft hat, die sie beschützt. Dies ist bei den Mujāhidīnund den Muslimen heutzutage nicht der Fall, denn es gibt keinen Imām oder eine islamischeObrigkeit, die ihnen Schutz anbieten könnte. Ähnliche Aussagen werden in anderer HanafiLiteratur des Fiqh gemacht, wie in „Al-Mabṣūṭ“ und „Sharḥ as-siyar al-kabīr“, beide vonImām as-Sarkhasī.Deshalb betrachtet die Hanafi Schule das eine Fünftel, welches der Beute entnommen wirdund dem Amīr übergeben wird, als Austausch für seinen Schutz. Wenn dieser Schutz nichtexistiert, so ist die Person oder die Gruppe von Personen nicht verpflichtet überhaupt etwaszu zahlen.7 Anmerkung: Wenn die Gelehrten über die Ein-Fünftel-Regel sprechen, bedeutet dies, dass das Geld (bzw. derBesitz) als Ghanīma klassifiziert wird.8 Anmerk des Übers.: Dies bedeutet, dass eine Schlagkräftigkeit vorhanden ist, den Besitz mit Waffengewalt zunehmen und dies nicht (aufgrund fehlender Stärke) heimlich, durch Diebstahl oder dergleichen getan werdenmuss. Das Wort „Stärke“ entspricht in jedem ähnlichen Kontext dieser Übersetzung der zuvor genanntenDefinition.9Wenn aber eine Person den Besitz der Ungläubigen in Dār al-Ḥarb nimmt und sie keineGewalt anwendet, sondern es durch Diebstahl oder Unterschlagung erlangt, so ist dies nachder hanafitischen Schule nicht als Ghanīma zu betrachten.Also was ist es dann?Wir finden die Antwort in einem anderen Hanafi-Werk namens „Al-jauhara an-nayira“ vonAbū Bakr al-’Abbādī, welcher in seinem Kommentar zu „Al-Hidāya“ sagte:„Wenn eine oder zwei Personen ohne die Erlaubnis des Imāms Dār al-Ḥarb betreten undetwas nehmen, dann fällt dies nicht unter die Ein-Fünftel-Regel, da dies keine Ghanīma ist,da Ghanīma das ist, welches mit Gewalt genommen wird und nicht durch Diebstahl oderUnterschlagung. Aber wenn eine oder zwei Personen mit der Erlaubnis des Imāms (in Dār al-Ḥarb) eintreten, dann gibt es zwei Ansichten. Die bekannteste Ansicht ist, dass es in fünfTeile geteilt wird. Vier davon gehen an diehenigen, die es erbeutet haben.Die zweite Ansicht ist die, dass es nicht in fünf Teile geteilt wird, da es durch Mittel desDiebstahls genommen wurde. Die erste Ansicht ist die stärkere, da dadurch, dass der Imāmes ihnen erlaubt hat, haben sie es (das Erbeutete) unter seinem Schutz genommen und nichtdurch Diebstahl.“Er fährt fort:„Wenn eine Gruppe die Stärke 9 besitzt, eindringt und etwas nimmt, dann fällt dies unter dieEin-Fünftel-Regel, selbst wenn sie nicht die Erlaubnis des Imāms ersuchten, weil dieseGruppe (eben) Stärke besitzt und daher das, was von ihnen genommen wurde als Ghanīmazu betrachten ist. Aber wenn sie eine Gruppe sind, die keine Stärke besitzt und sie tretenohne die Erlaubnis des Imāms ein, dann ist das, was sie nehmen nicht als Ghanīmaanzusehen, denn Ghanīma ist das, was mit Gewalt genommen wird und diese Leute ähnelnDieben, denn sie stehlen heimlich und deshalb ist es keine Ghanīma.Deshalb ist in diesem Fall das, was jede Person erbeutet, für sie selbst und niemand hateinen Anteil daran, denn es wird als mubāḥ (erlaubt) angesehen, wie das Jagen oder dasHolzsammeln.“Angemerkt sei hier, dass Imām al-’Abbādī diese Beute mit dem Jagen und Holzsammelnvergleicht. Dies ist so, da wilde Tiere und Holz nicht „rechtmäßiges Eigentum“ vonirgendjemand (bestimmten) sind. Der Gedankengang dahinter, die Beute mit dem Jagen undHolzsammeln zu vergleichen ist der, dass der Besitz welcher in den Händen der Ungläubigenist, wegen ihres Unglaubens, nicht rechtmäßig als deren in unserer islamischen Sharī’aangesehen wird. Wenn der Islam ihnen das Recht gibt diesen zu besitzen, so ist dies eineAusnahme der Regel, wie beispielsweise im Fall der Ahl aḏ-Ḏimma (Schutzbefohlenen),nachdem sie die Jizīya (Schutzsteuer) zahlen.Deswegen sagen unsere Gelehrten, dass Allah jenen Besitz 10 (auch) als Fay’ bezeichnet hat,was „Die Rückkehr von etwas“ bedeutet. Daher sagen sie, dass der Besitz des Ungläubigen,der ihm gar nicht gehört, zu dem Muslim zurückgekehrt ist:„Seinem rechtmäßigen Besitzer.“In „As-siyar as-saghīr” 11 heißt es:„Wenn einer, zwei oder drei Männer von den Muslimen oder den Ahl aḏ-Ḏimma in Dār al-Ḥarb, ohne die Erlaubnis des Imāms, eintreten und sie nehmen etwas an Besitz und kehren9 siehe Fußnote 810 Anmerk.des Übers.: Jener, welcher ohne Kampfhandlung genommen wird.11 ebenfalls ein Hanafi-Werk10damit in Dār al-Islām zurück, dann ist alles von dem, was sie genommen haben ihres und eswird kein Fünftel davon genommen.“Die Situation der Muslime heute, welche in Dār al-Ḥarb leben, wäre ähnlich zu dem obengenannten Fall.Die Muslime haben keinen Imām, vom dem sie Erlaubnis ersuchen könnten und sie besitzenkeine Stärke, so ist das, was sie nehmen können (lediglich) durch Mittel des Diebstahls oderder Unterschlagung.Laut den Regeln der hanafitischen Schule kann der Besitz, welcher durch die Muslime in Dāral-Ḥarb erbeutet wird in seiner Gesamtheit ihnen selbst zugewiesen werden.Dennoch möchte ich anmerken, dass, obwohl es den Muslimen heutzutage erlaubt ist, dieszu tun, es einige Punkte gibt, die berücksichtigt werden müssen:Die Ḥanafīya sagten, dass es einem Muslim erlaubt sei, den Besitz der Ungläubigen in Dāral-Ḥarb zu rauben, aber sie sagten nicht, dass es dafür eine Belohnung gibt. Sie berichteten,dass es ähnlich wie Jagen oder Holzsammeln ist, mit anderen Worten, es ist genau so, wieseinen Lebensunterhalt mit anderen ḥalāl Methoden zu bestreiten.Doch wir, als Muslime, sollten den Besitz der Ungläubigen als eine Form des Jihads, auf demWeg Allahs, anstreben. Dies setzt voraus, dass wir das Geld für den Jihad ausgeben undnicht für uns selbst.Wir wollen nicht, dass solche Fatāwā (islamische Rechtsgutachten) von Muslimenmissbraucht werden, die sich nicht mit Jihad beschäftigen, sondern nur daran interessiertsind, ihren Wohlstand zu mehren.Das Ergebnis des weit reichenden Missbrauchs solch einer Fatwā wäre, dass es dieBehörden dazu bringt, die Muslime (insgesamt) unter Überwachung zu stellen und sie mitMisstrauen zu betrachten. Dies würde sich letztendlich als Eigentor für diejenigen erweisen,die wirklich wahrhaftig der Sache (dem Jihad) durch solch eine Fatwā helfen wollen.Die Meinung der anderen drei Schulen:Ibn Hamām sagte in „Fatḥ al-Qadīr“:„Die Shāfiʿī – und die Mālikī Maḏhab und die Mehrheit der Gelehrten (sind der Meinung),dass das, was eine Person durch Diebstahl nimmt, als Ghanīma bezeichnet wird.“Er sagt weiter: „Aber ich und Imām Aḥmad – nach einer von zwei Ansichten, die ihmzugeschrieben werden – lehnen es ab, es Ghanīma zu nennen, da Ghanīma das ist, was vonden Ungläubigen durch Gewalt genommen wird und nicht durch Diebstahl oderUnterschlagung. Da das, was der Dieb nimmt, durch Mittel des Betrugs geschieht, so ist dieseine erlaubte Form der Versorgung, so wie Holzsammeln und Jagen.“Imām as-Sarkhasī überliefert, dass Imām ash-Shāfiʿī sagte:„Ghanīma ist das, was die Muslime von den Ungläubigen durch den Sieg 12 nehmen.“Imām ash-Shāfiʿī sagte dann weiter: „Und sie zu besiegen schließt den Gebrauch vonoffener Gewalt mit ein oder sie heimlich und räuberisch zu überlisten, da der GesandteAllahs sagte:„Krieg ist List.“12 Anmerk. des Übers. : indem sie (die Muslime) sie(die Ungläubigen) bezwingen11Daher gilt laut ash-Shāfiʿī der Besitz, welcher von den Ungläubigen durch Gebrauchheimlicher Methoden genommen wird, als Ghanīma, auch wenn keine Gewalt gebrauchtwird.In „Tuḥfa al-muḥtāj fī sharḥ al-minhāj” von Ibn Ḥajar al-Haytamī (Shāfiʿī), sagt dieser:„Der Diebstahl aus Dār al-Ḥarb ist Ghanīma.“In „Al- minhāj“ von Imām an-Nawawī (Shāfiʿī) heißt es:„Besitz welcher aus Dār al-Ḥarb erobert wurde, ist Ghanīma, genauso wie das, was von einerPerson oder einer Gruppe durch Diebstahl genommen wird.“In „Fatāwā as-Subkī” (Shāfiʿī) berichtet uns dieser die Meinung zweier der bekanntestenImāme der Shāfiʿī Maḏhab: Imām al-Ghazālī und Imām ar-Rāfi’ ī.Er (as-Subkī) sagte:„Al- Ghazālī sagte, dass wenn ein Muslim Besitz der Ungläubigen stiehlt, wird der (gesamte)Besitz ihm selbst zuteil und es wird kein Fünftel davon genommen. Ar-Rāfi’ ī hat die Ansicht,dass der Dieb nur vier Fünftel des Besitzes bekommt, wie bei der Ghanīma.“In „Al-Furū’ “ von Ibn Mufliḥ (Hanbalī), (sagt dieser):„Wenn eine Gruppe oder eine Person – selbst wenn diese Person ein Sklave ist - Dār al-Ḥarbohne die Erlaubnis des Imāms betritt, dann ist das, was sie nimmr Fay’. “Auch wenn die Mehrheit der Ḥanābila der Ansicht ist, dass dieses Eindringen dem Urteil fürGhanīma unterliegt, hat der Autor zuvor eine andere Meinung und diese ist, dass es als Fay’gilt. Dies bedeutet, dass der gesamte Betrag an den Imām ausgehändigt werden muss, derdiesen dann verteilt.Imām Ibn Taymīya sagte in „Al-Fatāwā“, dass wenn ein Muslim in Dār al-Ḥarb eintritt „undUngläubige oder deren Kinder entführt oder sie auf irgendeine Weise überfällt, dann ist derBesitz und das Blut der Ungläubigen ḥalāl für den Muslim.“II. Ar-Rib ā (Zinsen) in Dār al-ḤarbImām al-Kāsānī (Ḥanafī) sagte:„Wenn ein Muslim oder ein Ḏimmī (Schutzbefohlener) in Dār al-Ḥarb mit einem Vertrageintritt und mit einem Ḥarbī eine Transaktion eingeht, welche auf Ribā basiert oderirgendeine andere verbotene Transaktion im Islam, so ist dies erlaubt laut Imām Abū Ḥanīfaund Muhammad.“Allerdings müssen wir beachten, dass alle anderen Rechtsschulen sich einig sind, dass Ribāvon Leuten in Dār al-Ḥarb zu nehmen, für einen Muslim nicht erlaubt ist.Dies ist auch die Ansicht von Imām Abū Yūsuf (Ḥanafī), der da sagte:„Was in Dār al-Islām verboten ist, ist auch in Dār al-Ḥarb verboten.“ 1313 Anmerkung: Einige Muslime heutzutage, welche im Westen leben, behaupten, dass wir, da es erlaubt seiZinsen von den Ungläubigen zu nehmen, unsere Häuser finanzieren können, indem wir eine Hypothekaufnehmen. Diese Muslime wurden vom Satan und den irregeleiteten Gelehrten hereingelegt. Die Ḥanafī12III. SchlussfolgerungAus den vorherigen Aussagen unserer frühen Gelehrten, lässt sich das Folgende ableiten:• All unsere Gelehrten sind sich einig, dass es erlaubt ist, den Besitz der Ungläubigen inDār al-Ḥarb wegzunehmen, sei es mit Gewalt oder durch Mittel des Diebstahls undder Unterschlagung.• Unsere Gelehrten sind sich uneinig darin, wie der Besitz, welcher durch Diebstahloder Unterschlagung enteignet wurde, aufzuteilen ist. Die Mehrheit ist der Ansicht,dass es Ghanīma ist. So soll ein Fünftel davon an den Amīr (Anführer) gezahltwerden, damit er dies für den Jihad ausgibt.Auf der anderen Seite, sind die Ḥanafīs der Ansicht, dass es eine Einnahmequelle ist,welche gänzlich demjenigen gehört, der sie erbeutet.Letztlich gibt es noch eine Minderheitenansicht, dass es sich um Fay’ handelt unddaher nach dem Ermessen des Amīrs aufgeteilt werden soll.Umsetzung einer Operation in unserer jetzigen Realität:Jeder Muslim der in Dār al-Ḥarb lebt muss es vermeiden, irgendetwas von seinem Besitz andie Ungläubigen zu zahlen, sei es in Form von Steuern, Pflichtzahlungen oder Bußgeldern.Wenn es einem Muslim erlaubt ist, die Ungläubigen zu betrügen um ihren Besitz zubeschlagnahmen, dann ist es ihm (erst recht) erlaubt sie zu betrügen um seinen Besitz zuschützen.Auch wenn es erlaubt ist, den Besitz der Personen in Dār al-Ḥarb zu erbeuten, empfehlenwir den Muslimen, dass sie keine Bürger ins Visier nehmen, in Staaten, deren Volksmeinungunterstützend in Bezug auf die Angelegenheiten der Muslime ist.Wir empfehlen daher, dass folgendes ins Visier genommen werden soll:• Staatseigentum• Banken• Weltkonzerne• Besitz von Ungläubigen mit bekannter Feindschaft gegenüber den MuslimenIm Fall der Vereinigten Staaten von Amerika sollten beide, der Staat und die Bürger, insVisier genommen werden. Amerika und die Amerikaner sind die Führer des kufr (Unglauben)in diesen Tagen und diesem Zeitalter. Das amerikanische Volk, welches zum Wohl desKrieges abstimmte führt nichts Gutes im Schilde.Wer auch immer ihnen Schaden zufügt, auf jegliche Art, so hat er eine Tat zum Wohle derUmma verrichtet.Maḏhab, welche diese „Gelehrten“ zitieren, um ihre Ansicht zu stützen, erlaubt lediglich das „Nehmen“ vonZinsen, nicht das „Zahlen“. Die Begründung der Ḥanafīya ist, dass das Zinsennehmen von den Ungläubigenbedeutet, Geld zu nehmen, welches ḥalāl ist, da ihr Leben und Besitz ḥalāl für die Muslime ist. Wie können wiralso solch eine Fatwā dazu nutzen, zu behaupten, dass es uns erlaubt sei, ihnen unser Geld zu zahlen?13Sorgfältige Überlegungen sollten bezüglich des Nutzens und Risikos jeder speziellenOperation getroffen werden. Aufgrund der fatalen Folgen durch eine Operation, welcheauffliegt, ist es wichtig, dass der Nutzen das Risiko überwiegt.Was Muslime angeht, die Gruppen angehören, welche für den Jihad arbeiten, so empfehlenwir, dass die Entscheidung ungesetzliche Handlungen 14 zu begehen (um Besitz von denUngläubigen zu erlangen) mit dem Wissen des Amīrs, der Shūrā (Rat) und der Gruppeerfolgt. Wir sagen dies, weil eine Verantwortung der Gruppe besteht und somit dieEntscheidung auch von der Gruppe getroffen werden muss. Wir empfehlen zudem, dass dieEntscheidung, wie der Besitz ausgegeben werden soll, dem Amīr und der Shūrā überlassenwird. Auch müssen wir jedoch erwähnen, dass wenn die Gruppe die Ansicht hat, dass daswas erbeutet wurde als Ghanīma gilt und ein prozentualer Anteil von weniger als 80 % andiejenigen abgegeben werden soll, welche es erbeutet haben, so muss dies mit derZustimmung der Teilnehmer der Operation geschehen, denn laut den Regeln (bezüglich) derGhanīma würden ihnen die gesamten 80 % zustehen. Das gleiche gilt, wenn die Gruppe derhanafitischen Ansicht folgt.Es ist empfohlen, dass die Muslime, welche keinen Gruppen angehören, die für Jihadarbeiten und die (dennoch) Besitz von den Ungläubigen durch ungesetzliche Mittel 15erlangen, den ganzen Besitz der Sache des Jihad spenden, außer wenn sie in Not sind. Dannkönnen sie dementsprechend davon nehmen, aber nicht indem sie die 80% überschreiten.Das Arbeiten für den Islam kann nicht von Freiwilligen abhängen. Um Brüder zuunterstützen, die bereit sind Vollzeit für die Sache des Islams zu arbeiten, so kann derenEinkommen aus dem Besitz, der von den Ungläubigen erbeutet wurde, genommen werden.Dies ist sollte eine der Kategorien sein, für die das in Besitz genommene Geld ausgegebenwird.Dies ist vor allem für jihad-orientierte Gruppen von Bedeutung, denn dies ist die Arbeit, dienur von den Besten der Besten gewählt wird und deshalb gibt es nur eine geringe Anzahl anpotentiellen Arbeitern (die hiefür) existieren.Es ist daher wichtig so viele Brüder wie möglich zu haben, die ihre Zeit dieser Arbeit widmen,anstatt ihre meiste Zeit damit zu verbringen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und nurihre Freizeit dieser Arbeit zur Verfügung zu stellen. Diese sollten (eher) der Sunna desGesandten Allahs folgen und von der Ghanīma leben. Dies ist besonders wichtig fürBrüder, die Führungspositionen in ihrer Gruppe innehaben.Da im Jihad heutzutage eine Dringlichkeit bezüglich des Geldes herrscht, fordern wir unsereBrüder dazu auf, etwas zu unternehmen und dieser Angelegenheit Priorität in ihren Plänenzu geben. Denn anstatt dessen, dass die Muslime den Jihad aus ihren eigenen Taschenfinanzieren, sollte er aus den Taschen ihrer Feinde finanziert werden.Zum Schluss möchte ich noch auf etwas antworten, was manche schwache Muslimehervorbringen mögen (und zwar), dass solche Fatāwā „das Bild der Muslime im Westenentstellen“ und „der Da’wa (Einladung zum Islam) schaden“.Die Antwort auf die Behauptung, dass solche Fatāwā „das Bild der Muslime im Westenentstellen“ würden, so sage ich:• Seit wann hat der Westen ein gutes Bild vom Islam und den Muslimen? Der Westenhat den Islam und die Muslime immer verachtet. Schaut euch nur die westlicheLiteratur und die Darstellung der Muslime in den westlichen Medien an.14 Anmerk. des Übers.: Ungesetzlich im Sinne der Gesetze der Ungläubigen, nicht der, des Islams.15 Siehe Fußnote 1414• Die einzige Möglichkeit, dass sie ein gutes Bild von euch bekommen ist, dass ihr wiesie werdet.Allah –Erhaben ist Er - sagt:„Weder die Juden noch die Christen werden mit dir zufrieden sein, bis duihrem Glaubensbekenntnis folgst. Sag: Gewiss, Allahs Rechtleitung ist die(wahre) Rechtleitung. Wenn du jedoch ihren Neigungen folgst nach dem,was dir an Wissen zugekommen ist, so wirst du vor Allah wederSchutzherrn noch Helfer haben.“[2:120]• Allah –Erhaben ist Er- sagt über seine Awliyā’ (Nahestehenden):„…und die sich auf Allahs Weg abmühen und nicht den Tadel des Tadlersfürchten.“[5:54]Daher solltet ihr nicht darüber besorgt sein, was die Ungläubigen über euch denken,sondern eher darüber was Allah, Sein Gesandter und die Gläubigen von euchdenken würden.• Der Westen plündert unseren Besitz seit Jahrhunderten. Jetzt ist es Zeit fürVergeltung bi’iḏni Allāh.Als Antwort auf die Behauptung, dass solche Fatāwā „der Da’wa schaden“, so sage ich:• Der beste Weg für die Da’wa ist mit dem Schwert und solche Fatāwā fördern dasSchwert. So ist dies letztendlich segensreich für die Da’wa.Als der Gesandte Allahs in Makka dreizehn Jahre lang die Leute (zum Islam)einlud, nahmen nur wenige hundert Menschen den Islam an. Nachdem er nachMadīna auswanderte, nahmen innerhalb von nur zehn Jahren Hunderttausende denIslam an. Wieso war seine Da’wa in Madīna erfolgreicher als seine Da’wa in Makka?Dies war so, da er eine bessere Art der Da’wa in Madīna benutze und dies war dieDa’wa mit dem Schwert.• Der Jihad heutzutage ist Farḍ ’Ayn (individuelle Pflicht). Daher wird die Da’waaufgeschoben, da ihr Ḥukm (Urteil) Sunna mu’akkada (bestätigte/ständige Sunna)oder Farḍ Kifāya (kollektiv Pflicht) ist.So sollte alles, was den Jihad fördert Vorrang vor dem haben, was die Da’wa fördert.15Liebe Brüder:Der Jihad ist sehr stark auf Geld angewiesen. Im Qur’ān wird der Jihad mit dem Körper inacht Versen zusammen mit dem Jihad mit dem Vermögen erwähnt. In jedem Vers, außereinem, geht der Jihad mit dem Vermögen dem Jihad mit dem Körper voraus. Dies ist so, daes ohne Geld keinen Jihad geben kann und unsere Feinde haben dies begriffen.Deswegen „verfolgen sie die Herkunft des Geldes“ und versuchen alle Quellen, welche den„Terrorismus“ fördern, auszutrocknen.Unser Jihad kann nicht völlig von den Spenden der Muslime abhängen. Der Gesandte Allahssandte vielen Armeen allein dazu, die Karawanen der Ungläubigen zu überfallen. Nichtnur der Jihad wurde durch das Erbeutete finanziert, sondern in unserer früh-islamischenGeschichte wurde ebenso das Bayt al-Māl (Staatskasse) der Muslime mehrheitlich durch dasEinkommen aus dem Jihad gefüllt.Eine Steuer namens ḫarāj wurde für Land vorgeschrieben, welches von den Muslimenerobert wurde und versklavte Kriegsgefangene wurden verkauft und die Leute der Schriftzahlten die Jizīya (Schutzsteuer).All diese Einnahmequellen entstanden auf dem Pfade des Jihad. Die Zakā und die Ṣadaqamachten nur einen kleinen Teil der Einnahmen der islamischen Regierungen aus.Es wird Zeit, dass wir ernsthafte Schritte in Richtung eines starken finanziellen Rückhalts fürunsere Arbeit gehen, anstatt uns auf Spenden zu verlassen.Möge Allah uns den hohen Status der Mujāhidīn gewähren und uns allen vergeben.16
Posted on: Wed, 25 Sep 2013 10:10:30 +0000

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