Die deutsche Industrie muss scheinbar die Netzentgelte für die - TopicsExpress



          

Die deutsche Industrie muss scheinbar die Netzentgelte für die Netznutzung rückwirkend bezahlen, obwohl diese befreit wurden. Diese Befreiung jedoch war scheinbar rechtswidrig - wir reden hier wieder über Milliarden - woher soll die Industrie in der heutigen Wirtschaftssituation das bitte hernehmen? Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt Badenova recht: Die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den Netzkosten ist rechtswidrig und damit unwirksam. Badenova hatte 2011 Klage gegen die ungleiche Verteilung der Netznutzungskosten erhoben, da sie eine einseitige Privilegierung zulasten kleinerer und mittlerer Verbraucher darstellt. Dass Unternehmen mit einem großen Stromverbrauch nur wenig oder gar nichts für die Netznutzung bezahlen müssen, verstößt nach Ansicht von Badenova u.a. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Abgaben und Steuern. Die mittelständische Industrie sowie Privatverbraucher würden über Gebühr belastet, was den Erfolg und die Akzeptanz der „Energiewende für alle“ gefährdet. Die Anstrengungen dürfen nicht einseitig zu Lasten einzelner gesellschaftlicher Gruppen verteilt werden, so die Überzeugung der Badenova. Im Herbst 2011 hatte Badenova deshalb Klage vor dem OLG Düsseldorf erhoben. Die „Sonderkundenumlage“ in der Stromnetzentgeltverordnung der Bundesnetzagentur trat zum 4. 8. 2011 in Kraft. § 19 Absatz 2 sieht vor, dass Unternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden aufweisen und mehr als zehn Gigawattstunden Strom (10.000.000 kWh) verbrauchen, von den Netzentgelten befreit werden. Diese Kosten müssen von den Energieversorgungsunternehmen auf die übrigen Verbraucher umgelegt werden (Badenova hatte bei Einführung der Umlage die Mehrkosten komplett „geschluckt“, um die Preise stabil zu halten.) Das OLG Düsseldorf folgte in seinem Urteil den Argumenten der Badenova. Es machte in seiner Sitzung am 11. Juli deutlich, dass die „Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein (…) müssen“, dies sei aktuell aber nicht gegeben (S. 47 der Urteilsbegründung). Besonders die „völlige Befreiung von Netzentgelten (…), die sich von jeglicher Kostenverursachergerechtigkeit löst“, wird von den Richtern moniert (S.47). Badenova hatte in ihrer Klageschrift u.a. auf §1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verwiesen, der eine preisgünstige und verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität verlangt. Zudem führt laut Badenova die Netzentgeltbefreiung entgegen der vom EnWG geforderten umweltfreundlichen Energieversorgung manches Mal zu ökonomisch und ökologisch fragwürdigen Verhaltensweisen. (Manche Unternehmen verbrauchen extra viel Strom, um den Anforderungen zu genügen, was die allgemeinen Bestrebungen nach mehr Energieeffizienz ad absurdum führt.) In 2013 wird der Durchschnittshaushalt wegen der Sonderkundenumlage mit zwölf Euro belastet – die weitere Entwicklung dieses Kostenblocks hängt von der Entscheidung der Gerichte ab. Allgemein macht bei Privathaushalten das Netzzentgelt rund 20 Prozent des Strompreises aus. (Steuern und Abgaben schlagen beim Strompreis der Haushalte mit 50 Prozent zu Buche, 30 Prozent entfallen auf Vertrieb sowie Beschaffung und werden von den Energieversorgern selbst bestimmt). Im März hatte die EU-Kommission die Ausnahmeregelungen für die stromintensive Industrie von den Netzentgelten gerügt. Ihre Begründung: Es bestehe Verdacht einer unerlaubten staatlichen Beihilfe. Gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 11. Juli kann die Bundesnetzagentur (BNetzA) binnen eines Monats Beschwerde einreichen.
Posted on: Thu, 25 Jul 2013 21:54:12 +0000

Trending Topics



Recently Viewed Topics




© 2015