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Dieser Beitrag wurde bereitgestelt von Wahid Ben Alaya am 2. Mai Über deutsche RichterInnen: "Wann ist ein Richter befangen?" Mit zweierlei Maß beurteilen deutsche Richter ihre Unbefangenheit. Ganze Gerichte verweigern sich, wenn über einen Zunftkollegen zu verhandeln ist. Die Beschwerden anderer über Ton und Parteilichkeit in der Justiz, das belegen Untersuchungen, haben dagegen keine Chance. Es herrscht der "unreflektierte Richter". Als der Rechtsanwalt und Notar Manfred Fluck aus Limburg in der Rolle des Angeklagten erscheinen sollte, urteilten die 19 Richter des dortigen Landgerichts erst mal über sich selbst. Denn dem Juristen, der seinem Mandanten bei einem Erpressungsversuch geholfen haben soll, hatten alle schon mal nahegestanden. "Die Anwälte", bemerkte Landgerichtspräsident Rudolf Mädrich, "trifft man hier ja alle Augenblicke, dienstlich oder draußen auf dem Flur." Die Richter der zuständigen Dritten Strafkammer stellten als erste einmütig fest, daß diese Begegnungen ein "Verhältnis" begründeten, das nach Paragraph 30 der Strafprozeßordnung (StPO) ihre "Ablehnung rechtfertigen" könnte. Über die Selbstanzeige richterlicher Befangenheit hatten nun die Ersatzrichter zu entscheiden. Doch auch sie fühlten sich gehemmt. "Ich habe die Akten heute eingesehen", schrieb einer in den Umlauf, "eine weitere Stellungnahme habe ich nicht abzugeben." Da waren es nur noch zwei. Vorsitzender Richter Ulrich Sanner, 56, erinnerte sich, daß er den Angeschuldigten "seit über 12 Jahren" kannte. In "persönlichen Gesprächen über rechtspolitische Fragen", formulierte Sanner seine Selbstzweifel, sei es "fast ausnahmslos zu einer Übereinstimmung der Auffassungen gekommen, und zwar auch über Fragen der Rechtsethik und des anwaltlichen Standesrechts". Als neunzehnter und letzter kehrte der Präsident in sich. Politisch, wog Mädrich (CDU-Mitglied) ab, stand der Angeschuldigte (SPD-Mitglied) auf der anderen Seite, doch hatte er ihm vor Jahren auch mal bei "der Beschaffung von Material für die Doktorarbeit" geholfen. Auch Mädrich hielt sich für befangen. Das Landgericht Limburg, das sich durchgängig -- vom Proberichter bis zum Präsidenten -- für verhandlungsunfähig erklärt hatte, wurde wieder instand gesetzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt griff sich die Selbstanzeigen der beiden dienstältesten Richter heraus und sah "bei verständiger Würdigung" keinen Anlaß, "Mißtrauen gegen ihre Unparteilichkeit" zu hegen. Die Beziehung zwischen Präsident Mädrich und Anwalt Fluck, fanden die OLG-Richter, gehe über ein unerhebliches, "nur lockeres persönliches Verhältnis nicht hinaus". Von dem Vorsitzenden Sanner könne "erwartet werden", daß er trotz seines guten Eindrucks vom Angeklagten "in der Lage sei, unparteiisch zu urteilen". Es ist weitläufige Praxis der deutschen Justiz: Steht einer aus der Branche vor Gericht, halten sich Richter reihenweise für befangen. Zieht aber ein anderer, namentlich ein Angeklagter, ihre Unbefangenheit in Zweifel, so fühlen sie sich souverän. Die 58 Richter des Amtsgerichts Hannover wollten nicht verhandeln, als sich ihr Vizepräsident Wolf Kayser wegen Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht zu verantworten hatte. Die Kollegen im benachbarten Burgwedel mußten einspringen. Ganz anders in Bremen: Während des Prozesses gegen den mutmaßlichen Anarchisten Wolfgang Quante in Bremen hatte der Kammervorsitzende Eberhard Penning der Verteidigerin des Angeklagten erzählt, er könne "ja verstehen, wenn Herr Quante oder seine Freunde den Plan fassen, mich abzuknallen". Aber er würde, das S.36 wünschte sich Penning, "noch gerne ein paar Jahre auf dem Balkon sitzen". Der Hinweis der Verteidigerin, ihr Mandant habe niemanden umbringen wollen, ließ der Richter nicht gelten. "Ach, wissen Sie, mein Schwager, der Anti-Nazi war, sagte immer", berichtete der Richter am Telephon, "wer sich ein Gewehr kauft, der will auch schießen." Als der Angeklagte von den Ängsten hörte, lehnte er den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Doch Penning hielt sich weiterhin für einen objektiven Richter. Er habe, lautete seine dienstliche Erklärung, nur "allgemeine Betrachtungen" angestellt. Unter Pennings Vorsitz verurteilte die Bremer Staatsschutzkammer den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von viereinhalb Jahren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil mit der Begründung auf, Richter Penning habe aus der Sicht des Angeklagten "eine nicht mehr ganz unvoreingenommene und unparteiliche Haltung" eingenommen. Richter rücken selten ab, wenn einer ihre Objektivität in Frage stellt -nicht einmal fünf Prozent der Ablehnungsgesuche, so die Auswertung westdeutscher Gerichtsverfahren, haben Erfolg. Amtsrichter besonders fühlen sich unanfechtbar. Selbst nach Kraftausdrücken oder Machtbeweisen, die vom Angeklagten oder einer Prozeßpartei moniert werden, verhandeln sie unbeirrt weiter. Im Bezirk des Landgerichts Köln etwa, das ergab die Untersuchung eines Zeitraums von zehn Jahren, kam durchschnittlich nur einer von 25 Anträgen durch. Wohl nichts fällt dem deutschen Richter schwerer, als über seine eigene Urteilsfähigkeit zu urteilen. Gespalten ist sein Verhältnis zu seiner Unbefangenheit, je nachdem ob ihm Zweifel selbst kommen oder von außen vorgehalten werden. "In der Frage, ob er selbst befangen ist", beschreibt der Frankfurter Rechtsanwalt Rainer Hamm den inneren Zustand, "ist ein Richter sicherlich befangen." Einsicht ist nicht in Sicht. Ohne Gehor blieb die Mahnung des Reichsgerichts schon aus dem Jahre 1888 an die Richter, sich der Ausübung ihres Amtes nicht "beliebig zu entschlagen", nur weil sie "gegen einen Angeschuldigten aus gesellschaftlichen oder sonstigen Rücksichten unangenehm ist". Es verhallte aber auch der Aufruf des Braunschweiger Oberlandesgerichtspräsidenten Rudolf Wassermann an die Kollegen, nach unbedachten Äußerungen einzusehen, daß sie dann der "Judex suspectus" sind. Die Bereitschaft zum Rückzug schwindet noch, seit Anwälte die Richter mit einer Flut von Ablehnungsanträgen überziehen. Der Verdacht, dem Verteidiger gehe es mehr um Prozeßverschleppung und eigenes Prestige, weckt Trotz bei Richtern. Das bindet. Kaum einmal korrigierten Richter ihre Kollegen, nur 1,3 Prozent der Revisionen beim BGH, die auf Befangenheit gestützt sind, gehen durch. Es werde ihnen, verteidigen sich einige aus der Zunft, schon genug Selbstdisziplin abverlangt. Der Richter habe, da heißt es sich zusammennehmen, "ohne Ansehen der Person nur auf Grund der sachlichen Gegebenheiten des Falls und ausschließlich nach Gesetz und Recht zu entscheiden". Um nicht in den Verdacht der Parteilichkeit zu geraten, muß er, wie es der Kölner Oberlandesrichter Egon S.39 Schneider sieht, streng genommen auch auf die "paralinguistischen Phänomene" achten, auf "Tonfall, Pausen, Körperhaltung". Rundum gesehen, ist laut Schneider dann "jeder Richter" befangen, "vorurteilsbehaftet, weil er ein Mensch ist". Bei kniffligen Rechtsfragen hat der Richter, das ist die Grundübung, zunächst ins Gesetz zu schauen. Dort steht in Paragraph 24 der Strafprozeßordnung: "Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen." Das Bundesverfassungsgericht hat dazu eine Deutung gegeben: Es komme weder darauf an, ob sich der Richter "selbst für befangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt". Entscheidend sei "ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln". Die höchstrichterliche Auslegung verlangt einiges ab. Denn Richter müssen sich nun mit den Augen des Ablehnenden abschätzen, eine Verrenkung, die nach Schneiders Empfindung "letztlich auf eine Paradoxie" hinausläuft. Kaum ein Richter betreibt denn auch solche Akrobatik. In der Praxis wird fast jede Ablehnung erst mal schlicht als Angriff auf die "Funktionsfähigkeit des Justizapparates" gesehen, wie der Justizautor Ludwig Bendix beobachtete, oder auf die "heilige rationalistische Überlieferung des unparteilichen Richters". Das rechtfertigt vieles. Fälle richterlicher Äußerungen und Ausbrüche, die nach eigener Würdigung keine Befangenheit begründeten, sammelte der Jurist Ulrich Horn im Bezirk des Landgerichts Köln -- von 161 Anträgen, die in zehn Jahren gegen Amtsrichter gestellt wurden, gingen 154 ins Leere. ( Ulrich Horn: "Der befangene Richter". ) ( Duncker & Humblot, Berlin; 131 Seiten; ) ( 39,60 Mark. ) In einem Zivilprozeß etwa stellte der Oberamtsrichter den Beklagten den Zuhörern mit den Worten vor: "Hier haben wir einen der ewig Unbelehrbaren. Sie wollen mit dem Kopf durch die Wand, ich empfehle Ihnen, gehen Sie zu einem Psychiater und lassen sich auf Ihren Geisteszustand untersuchen. Wenn Sie glauben, Sie können mit Ihrem Kopf unsere Mauern einrennen, so irren Sie sich, unsere Mauern sind stärker." Der Oberamtsrichter erklärte dazu dienstlich, ihm habe "jede Beleidigung ferngelegen". Das Landgericht stimmte dem zu, die Worte seien "in keiner Weise geeignet, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu begründen". Die Äußerung sei "vielmehr erkennbar aus dem Verständnis für die menschliche Situation des Beklagten begründet". Über den Dingen zu stehen glaubte auch ein Amtsrichter, der in einem Beweistermin nach Angaben des Beklagten ihn "mit erhöhter Lautstärke angeschrien" habe, "als würde man auf einem Rummelplatz stehen und nicht vor einem Amtsgericht". Die marktschreierischen Worte des Richters: "Sie wollen mir etwas vormachen. Sie können mich nicht belügen und schon gar nicht aufs Kreuz legen." Keine für die Justiz erkennbaren Zeichen von Parteinahme oder Antipathie gab es auch, als ein Richter einem Zahnarzt, der ein Honorar von 19,80 Mark einklagte, klarmachte, alle Zahnärzte seien "Millionäre, wenn nicht, dann seien sie Flickschuster". Und ohne voreingenommen zu sein, darf, so die weitere Kölner Praxis, ein Richter sagen: "Ich als Konkursrichter fühle mich berechtigt, auf Sie als Verwalter jeden Druck auszuüben, psychologisch und auch mit anderen Mitteln." Zum richterlichen Ton, der am Rhein die Neutralität nicht in Frage stellt, gehört auch die Bemerkung, gegen eine Urkunde könne man nicht "anstinken". Es ist dort erlaubt, eine Protokollierung mit dem Hinweis "Hier ist kein Schreibbüro" zu versagen oder eine Partei aufzufordern: "Halten Sie den Mund, Sie haben nichts zu sagen." Und wenn ein Amtsrichter im Rheinischen auf einen Vergleich drängt, kurzen Prozeß machen will ("Ich bin als Richter für meine Teilurteile berüchtigt") und dem Zeugen vorrechnet, "wieviel Glas Kölsch" er für das Zeugengeld trinken könne, ist das nach Ansicht des Landgerichts "lediglich als humorvolle Bemerkung zu betrachten". Selbst Absprachen mit dem Staatsanwalt über einen anhängigen Prozeß, in diesem Fall wegen Steuerhinterziehung, halten Richter bisweilen für gänzlich unverfänglich. Nach einem -abgehörten -- Telephonat zwischen dem Darmstädter Staatsanwalt Georg Nauth ("Das werden wir morgen als erstes in die Mangel nehmen") und Richter Robert Romann ("Ja, ja") wies der Strafkammerbeisitzer den Vorwurf zurück, deswegen befangen zu sein. Hinter Befangenheitsanträgen vermutet die Justiz mehr bewußte Schikane als aufrichtige Bedenken. Die Gründe, weiß ein Senatsvorsitzender am OLG Köln, seien "alle an den Haaren herbeigezogen". Der Hamburger Oberlandesrichter Wilhelm Gloede reiht das Gros der S.42 Absender unter die Querulanten, die krankhaft Mißtrauischen, die Prozeßverschlepper und die kühlen Rechner ein. "Sie alle sorgen dafür", weiß Gloede, "daß die Zahl der Ablehnungsgesuche die der wirklich fragwürdigen Fälle übersteigt." Da schaukelt schon mal eine Seite die andere hoch. Im Stammheimer Baader-Meinhof-Prozeß stellten die Angeklagten und ihre Verteidiger insgesamt 85 Befangenheitsanträge, ehe der Senat seinem Vorsitzenden Richter Theodor Prinzing den Eindruck der Voreingenommenheit zuschrieb und ihn ablöste. Prominenten Verteidigern ist es oft auch die höchste Erfüllung, einen Richter, wie es der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda nennt, "herauszuschießen"; manchmal auch auf Kosten ihrer Mandanten. Solchen Ehrgeiz meinte der Frankfurter Gelegenheitsarbeiter Friedrich Stengelhofen, wegen Totschlags angeklagt, bei seinem Anwalt Egon Geis zu bemerken. Einen Befangenheitsantrag gegen die Strafkammer-Mitglieder zog Stengelhofen gegen den Willen seines Verteidigers zurück, weil er sich von Geis nicht "kaputtmachen" lassen wollte: "Ich bin es satt, die Tomate zu sein, die zerdrückt werden soll." Der Angeklagte wurde, nachdem er seinem Verteidiger das Mandat entzogen hatte, freigesprochen. Die verhärteten Positionen zwischen den Beteiligten mögen den aufsehenerregenden Strafprozeß prägen. Auf der unteren Sprosse der Justiz aber, beim Amtsgericht oder kleinen Landgericht, herrscht, wenn um die Befangenheit gerangelt wird, ein besonderer Typ des Richters. Dort sitzt vielfach der "unreflektierte Richter", wie ihn OLG-Präsident Wassermann beschreibt, "der sich seiner Abhängigkeiten nicht bewußt ist" und dann "um so leichter das Opfer verborgener Neigungen und Abneigungen" wird. Das macht dann "die naive Befangenheit" aus, urteilt Wassermann, sie ist "der größte Übelstand". Gerade diese Spezies neigt dazu, die Ursache der Befangenheitsanträge ausschließlich in kämpferischen Neigungen der Delinquenten oder deren Anwälte zu sehen. Doch mehr als die Hälfte der Gesuche, ermittelte Horn, ist "weder taktisch noch querulativ motiviert". Und hat der Bürger keinen Anwalt zur Seite, wird der Ton um so rüder. Wie "unmündige Ignoranten" werden sie abgefertigt, beobachtete der Justizkritiker. Ein Richter aus dem Allgäu etwa hatte dem Angeklagten im Haftprüfungstermin eröffnet: "Wenn ich Ihre Strafliste durchsehe, dann muß ich Ihnen sagen, daß wir in Kempten noch nie einen Mann mit einer solchen Strafliste hatten. Sie dürfen sich nicht wundern, daß Sie für das Gericht der Typus des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers sind." Der Richter durfte das sagen, bestätigten ihm seine Kammerkollegen, ohne deshalb befangen zu sein -- weil eine solche Erörterung "die Form nicht verletze", das "endgültige Urteil nicht vorwegnehme". Der Angeklagte habe, schmetterten die Richter das Ablehnungsgesuch ab, "von seinem Standpunkt aus keinen vernünftigen Grund, die Unparteilichkeit des Berichterstatters in Zweifel zu ziehen". Der BGH sah hier das Maß richterlicher Meinungsfreiheit überschritten, einer der wenigen Fälle, in dem höhere Instanzen einem Richter unmißverständlich attestierten, befangen gewesen zu sein. Sonst wird der Spielraum von der Rechtsprechung weit gefaßt. Der Vorsitzende darf etwa laut BGH zum Angeklagten sagen, er solle sein "dummes Geschwätz" lassen oder ihm werde "das Lachen schon noch vergehen". Grundsätzlich, befanden höchstrichterliche Instanzen, "rechtfertigt die Zugehörigkeit zu einer Partei, die andere Ziele als der Ablehnende oder gleiche Ziele mit anderen Mitteln oder auf anderen Wegen verfolgt, nicht die Ablehnung" (so der StPO-Kommentar von Löwe-Rosenberg zusammenfassend). Da sind als Ablehnungsgrund schon stichhaltiger die "Feindschaft zum Beschuldigten", die Zugehörigkeit "zur selben studentischen Korporation" oder "zu demselben Stammtisch", so die Fallsammlung im Kurzkommentar zur StPO von Theodor Kleinknecht. Doch stets komme es auf die "Umstände" an S.44 und darauf, ob ein "am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung" Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit hat, wann immer das sein mag. Zu den schwammigen Kriterien kommt das sachliche Richterkalkül, eine Vielzahl von Ablehnungen könne dem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufen, "daß der nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan an sich zuständige Richter nicht ohne triftigen Grund an einem Einzelfall von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wird". Zudem wird die Justizkasse, das schwingt mit, durch geplatzte Prozesse belastet. Doch bleiben diese Argumente weitgehend außer acht, wenn Richter sich selbst für voreingenommen erklären. Der Frankfurter Kammervorsitzenden Christel Forester genügten in einem NS-Verfahren am 97. Sitzungstag "erhebliche Differenzen" mit einem Beisitzer, um wegen "Befangenheit" freiwillig auszusteigen. Der Prozeß mußte neu angesetzt werden. Der leicht vollzogene Ausstieg der sonst so standhaften Richter veranlaßt die Justiz, jetzt öfter mal den Kollegen den Fluchtweg abzuschneiden. Die "bloße Zugehörigkeit zu demselben größeren Gericht", rief das Oberlandesgericht Zweibrücken 39 Richter zurück zum Prozeß gegen einen Landgerichtsrat, der betrunken Auto gefahren war, begründe "nicht die Besorgnis der Befangenheit". Kneifen gilt schon gar nicht, diese Ansicht macht sich bei einigen Obergerichten breit, wenn nur Angehörige von Justizpersonen vor Gericht stehen. Der Verkehrsunfall der Oberlandesgerichtsratsgattin, meint das OLG Stuttgart, sei ja "keine ehrenrührige Handlungsweise", kein Grund also, die Arbeit niederzulegen. Geradezu feige sei es, fand das OLG Celle, daß alle Richter eines Landgerichts im Niedersächsischen sich selbst ablehnten, als der minderjährige Sohn des stellvertretenden Landgerichtspräsidenten einen Wassersportverband wegen seines verschwundenen Faltbootes verklagte -- nur weil der auch stellvertretender Disziplinarvorgesetzter war. "Der Gedanke", argumentierte das OLG, "daß ein persönlich und sachlich so unabhängig gestellter Richter sich dadurch beeinflussen lasse, daß eine Partei sein Dienstvorgesetzter ist, ist abwegig." Auch Amtsrichter setzen sich jetzt manchmal eine Grenze für die verfängliche Beziehung. Wenn er mit einer Justizangestellten "auf Betriebsausflügen schon persönlichen Kontakt gehabt hätte", überlegt der Wetzlarer Amtsrichter Wolfgang Frank, "am Tisch gegessen und anschließend vielleicht getanzt hätte -- das reicht dann nicht". Da würde sonst, meint Franke, "der gesetzliche Richter ausgehöhlt". S.39 Ulrich Horn: "Der befangene Richter". Duncker & Humblot, Berlin; 131 Seiten; 39,60 Mark. * DER SPIEGEL 39/1981
Posted on: Sat, 28 Sep 2013 01:13:42 +0000

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