Guten Morgen, hier mal was für verheiratetet Kinder bis 25 - TopicsExpress



          

Guten Morgen, hier mal was für verheiratetet Kinder bis 25 Lebensjahr. FG Köln Datum: 16. Juli 2013 Aktenzeichen: 9 K 935/13 Typ: Urteil Fundstelle: openJur 2013, 33435 Verfahrensgang: Tenor Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31. März 2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. März 2013 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Gründe Die Klage ist begründet. Die Aufhebung des festgesetzten Kindergelds ab Januar 2012 und die damit verbundene Rückforderung des für Januar 2012 bis März 2012 gewährten Kindergelds ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat auch für die Zeit ab Januar 2012 Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter A. Die Tochter der Klägerin erfüllte im Zeitpunkt der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da sie sich in einer Berufsausbildung zur Handelsassistentin befand. Die Einschränkung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab 2012 gültigen Fassung, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums nur dann berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, greift im Streitfall nicht, da es sich unstreitig um eine Erstausbildung handelt. Ein vorangegangener Besuch des Gymnasiums und einer Berufsschule erfüllt zwar den Berücksichtigungstatbestand der Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, stellt aber keine "erstmalige Berufsausbildung" im Sinne der enger auszulegenden Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG dar. Letztere liegt nur vor, wenn dem Kind alle notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt wurden, die es für die Ausübung des von ihm angestrebten Berufes benötigt (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Auflage 2013, § 32 Rn 49 und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2011, BStBl I 2011, 1243, Tz 21). Weitere tatbestandliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld enthält das Gesetz nicht. Die Höhe der Ausbildungsvergütung der Tochter ist für den Kindergeldanspruch der Klägerin nicht maßgeblich, da die in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Fassung (EStG a.F.) enthaltene Regelung zum 1. Januar 2012 entfallen ist (Art. 1 Nr. 17 Buchst. a. Art. 18 Abs. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011, BGBl I 2011, 2131 ff.). Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nach §§ 1608 Satz 1, 1360, 1360a des Bürgerlichen Gesetzbuches, der bis 2011 zu den maßgeblichen Einkünften und Bezügen gehörte (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 8/08, BStBl II 2012, 340). Die Einkünfte des Ehemannes der Tochter sind für den Kindergeldanspruch der Klägerin ebenfalls nicht von Bedeutung. Ob ein sog. Mangelfall vorliegt, ist unerheblich, weil der Umstand, dass die Tochter verheiratet ist, dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Für verheiratete Kinder sieht das Gesetz keinerlei besonderen Einschränkungen vor. Der Kindergeldanspruch setzt entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH keine "typische Unterhaltssituation" mehr voraus. Nach diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal war ein Kindergeldanspruch nicht gegeben, wenn ein Kind verheiratet war und kein sog. Mangelfall vorlag (BFH-Urteil vom 19. April 2007 III R 65/06, BStBl II 2008, 756) oder das Kind einer Vollzeitbeschäftigung nachging (BFH-Urteile vom 20. Juli 2006 III R 78/04, BFH/NV 2006, 2248 und III R 58/05, BFH/NV 2006, 2249). Das Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "typischen Unterhaltssituation" hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Dies gilt sowohl für die Fälle der Vollzeitbeschäftigung (BFH-Urteile vom 17. Juni 2010 III R 34/09, BStBl II 2010, 982; vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22. Dezember 2011 III R 64/10, BFH/NV 2012, 927, III R 65/10, BFH/NV 2012, 929, III R 67/10, BFH/NV 2012, 930, III R 93/10, BFH/NV 2012, 932 und III R 66/10, BFH/NV 2012, 1301) als auch für die Fälle des verheirateten Kindes (BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 24/12, juris). Zur Begründung führt der BFH aus, dass eine typische Unterhaltssituation kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Berücksichtigungstatbestände sei. Die Frage, ob ein Kind typischerweise nicht auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, sei nach der gesetzlichen Regelung erst im Rahmen der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a. F.) zu prüfen. Das FG Münster hat sich dieser Rechtsprechung im Urteil vom 30. November 2012 4 K 1569/12 (EFG 2013, 298 m. zustimmender Anm. Siegers) angeschlossen und daraus abgeleitet, dass der Kindergeldanspruch für ein verheiratetes Kind auch für die Gesetzesfassung ab dem 1. Januar 2012 nicht von einer "typischen Unterhaltssituation" abhängt. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung aus den vom FG Münster dargelegten Gründen. Mangels gesetzlicher Regelung kann das Fehlen einer typischen Unterhaltssituation einen nach dem Gesetz bestehenden Kindergeldanspruch nicht ausschließen. An dieser Rechtslage, die durch die Entscheidungen des BFH zur Rechtslage bis zum 31. Dezember 2011 geklärt ist, hat sich mit dem Wegfall der Prüfung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zum 1. Januar 2012 nichts geändert. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung ist Kindergeld nunmehr bei Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestandes unabhängig von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren, so dass es auf einen Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Ehegatten nicht mehr ankommt. Dabei hat der Gesetzgeber eine Ausweitung der Begünstigungsfälle bewusst in Kauf genommen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll diese Ausweitung den Umfang der begünstigten Fälle nicht wesentlich erweitern. Der Wegfall des Grenzbetrages soll vielmehr zu einer erheblichen Entlastung von Eltern, volljährigen Kindern, Familienkassen und Finanzämtern führen (Bundestags-Drucksache 17/5125, S. 41). Dieser gesetzgeberischen Entscheidung liefe das Erfordernis eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals "typische Unterhaltssituation" zuwider. Hätte der Gesetzgeber den Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder ausschließen wollen, hätte er einen entsprechenden Ausschlusstatbestand eingeführt bzw. einführen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrags zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO). Zudem widerspricht die Entscheidung einer bundesweit geltenden Verwaltungsanweisung (DA 31.2.2 FamEStG).
Posted on: Tue, 20 Aug 2013 04:37:41 +0000

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