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Haftbedingungen Die Haft einer psychisch kranken Person kann in den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) fallen. Nach Artikel 3 haben Staaten sicherzustellen, dass jeder Gefangene unter Bedingungen inhaftiert ist, die mit der Achtung der Menschenwürde in Einklang stehen. European Court of Human Rights. echr.coe.int/Documents/FS_Detention_mental_health_DEU.pdf Haftbedingungen Die Haft einer psychisch kranken Person kann in den Anwendungsbereich von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) fallen. Nach Artikel 3 haben Staaten sicherzustellen, dass jeder Gefangene unter Bedingungen inhaftiert ist, die mit der Achtung der Menschenwürde in Einklang stehen.
Posted on: Tue, 20 Aug 2013 01:19:22 +0000

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