Hohe Verluste mit kommunalem Netzbetrieb in deutschen - TopicsExpress



          

Hohe Verluste mit kommunalem Netzbetrieb in deutschen Großstädten / „Unser Hamburg - unser Netz“ geht gerichtlich gegen Hamburg vor Ein kommunaler Netzbetrieb bedeutet für deutsche Großstädte, die sich auf das Wagnis der städtischen Unternehmerschaft im Bereich des Betriebs von Energienetzen eingelassen haben, im Regelfall hohe Verluste. Das ergibt eine Abfrage der Jahresabschlüsse von kommunalen Netzbetriebsgesellschaften im öffentlich zugänglichen Register des Bundesanzeiger-Verlags: https://unternehmensregister.de/ Der Blick auf die Jahresergebnisse der Geschäftsjahre 2009-2012 ergibt kumuliert für die zu 100 Prozent kommunalen Netzbetriebsgesellschaften folgendes Bild: Hannover (enercity Netzgesellschaft mbH): 117 Millionen Euro Verlust Frankfurt/Hanau (NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH): 16,6 Millionen Euro Verlust Leipzig (Stadtwerke Leipzig Netz GmbH): 29,5 Millionen Verlust Bei den Stadtwerken mit Beteiligung von Energiekonzernen wie E.ON oder RWE sieht es nicht besser aus. Hier belaufen sich die kumulierten Verluste für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012 auf folgende Millionenbeträge: Saarbrücken (energis-Netzgesellschaft mbH/RWE/E.ON): 18,8 Millionen Euro Verlust (2009-2011) Duisburg (Stadtwerke Duisburg Netzgesellschaft mbH/RWE): 13,4 Millionen Verlust Köln/Rhein (Rheinische NETZGesellschaft mbH/RWE): 37,4 Millionen Euro Verlust Für Hamburg kämen noch mindestens (bei niedrigem Zinssatz) 40 Millionen Euro pro Jahr an Zinsen für die Fremdfinanzierung des Kaufpreises der Energienetze hinzu. Bezeichnend für die fehlende Aufrichtigkeit der Argumentation der Initiative „Unser Hamburg – unser Netz“ ist in diesem Zusammenhang deren immer wieder zu hörender Hinweis auf die Stadtwerke München: Denn die Stadtwerke München erzielen ihre positiven Ergebnisse nicht aus dem reinen Netzbetrieb, sondern aus ihrer 25-Prozent-Beteiligung an dem Kernkraftwerk Isar 2. Angesichts dieser betriebswirtschaftlichen Zahlen, denen sich die Anhänger der umstrittenen Netzinitiative „Unser Hamburg - unser Netz“ beharrlich verschließen, scheinen die Nerven bei den Verantwortlichen der Initiative blank zu liegen: Wie die Initiative am Mittwoch bekannt gab, gehe sie jetzt gerichtlich gegen die Stadt Hamburg vor und habe beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt: Hamburger Abendblatt v. 4.9.2013: Netze-Initiative verklagt Hamburg mobil.abendblatt.de/hamburg/article119681311/Netze-Initiative-verklagt-Hamburg.html Dem geneigten Juristen stellen sich freilich angesichts eines solchen Vorgehens der Verantwortlichen der Initiative „Unser Hamburg - unser Netz“ spontan gleich eine ganze Reihe von Rechtsfragen, wie z. B.: 1. Wer ist Antragsteller? Die "Initiative" dürfte im Verwaltungsrechtsweg nicht aktivlegitimiert sein, da sie nur für das Volksgesetzgebungsverfahren als solches und dessen verfassungsgerichtliche Überprüfung parteifähig sein dürfte. Der von Dritten gegründete Verein, der inzwischen die Webseite der Initiative betreibt, hat möglicherweise nicht den ursprünglichen Auskunftsantrag nach dem TransparenzG gestellt. 2. Woraus soll sich die für eine einstweilige Anordnung erforderliche prozessuale Dringlichkeit, der sog. Anordnungsgrund, ergeben? Der bloße Wunsch, etwaige Informationen im Rahmen einer politischen Kampagne noch vor dem 22.9. verwerten zu können, dürfte als solches dafür nicht ausreichend sein. Denn das TransparenzG schützt keine politischen Kampagneninteressen. Im Übrigen haben die Antragsteller bereits seit vielen Monaten Kenntnis von den Verträgen und hätten einen solchen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (unabhängig von der Frage, ob er denn materiell begründet ist) auch bereits seit Monaten parallel zum Hauptsacheverfahren stellen können. Die angebliche Eilbedürftigkeit ist also bestenfalls eine sehenden Auges mit dem Herannahen des Termins "selbstgeschaffene" Eilbedürftigkeit. Das bloße Interesse eines Antragstellers zu irgendeinem Zeitpunkt des Hauptsacheverfahrens an einer möglichst schnellen Entscheidung reicht aber zur Darlegung eines Anordnungsgrundes nicht aus. 3. Die "Initiative" (oder wer immer hier als Antragsteller auftritt), nimmt keine öffentlichen Interessen wahr, sondern nur ihre eigenen bzw. das, was ihre Vertrauenspersonen und die sie unterstützenden Parteien DIE LINKE und GRÜNE für "öffentliche Interessen" halten. 4. Schließlich steht der Antragsteller bei einem derartigen Auskunftsantrag zusätzlich vor der Hürde einer im Regelfall unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Angesichts der oben aufgeführten betriebswirtschaftlichen Zahlen sollten sich die Vertrauenspersonen der Netzinitiative fragen, ob sie sich nicht allmählich eingestehen sollten, dass sie sich mit ihrer ursprünglichen Idee von einem vermeintlichen Beitrag zur Klimawende durch die Verstaatlichung von Kabeln, Rohren und Leitungen schlicht verrannt haben. UNSER HAMBURG – GUTES NETZ Initiative gegen eine Verstaatlichung der Hamburger Energienetze Webseite: unser-hamburg-gutes-netz.de/ Facebook: facebook/UnserHamburgGutesNetz Twitter: twitter/GutesNetzHH
Posted on: Wed, 04 Sep 2013 08:58:03 +0000

Trending Topics



Recently Viewed Topics




© 2015