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In die Zeit des Biedermeiers fällt die Sammlung der Polizeigesetze und Verordnungen für die königliche Württembergische Residenzstadt Stuttgart aus dem Jahre 1829. Haus, Ordnung. Allgemeine Vorschriften § 26 Die für die Arbeiter nach Verschiedenheit des Geschlechtes abgesondert eingerichteten Arbeits- und Schlafzimmer werden im Sommer früh 5 Uhr und im Winter früh 7 Uhr geöffnet. § 27 Die männlichen und weiblichen Arbeiter müssen stets voneinander getrennt, und deshalb die im Haus-Oehrn befindliche Gatterthüre, welche den Zugang zu den Arbeits- und Schlafzimmern der Arbeiter beiderlei Geschlechts scheidet, sorgfältig geschlossen gehalten werden. § 30 Im Innern des Hauses, so wie in den Arbeits- und Schlafzimmern muss stets die größte Reinlichkeit und Ordnung herrschen. § 33 Der Hausmeister und die Aufseherin haben mit Strenge darauf zu sehen: a) dass jeden Morgen sogleich nach dem Aufstehen von jeder Person das Bett gemacht werde. b) dass sämtliche Arbeiter sich gehörig waschen, kämmen, ihre Kleider reinigen, und sich vollständig anziehen, auch an jedem Sonntag das Leibweiszeug wechseln. c) dass an jedem Morgen die Schlaf- und Arbeitszimmer, die Gänge, Treppen und Abtritte von den Arbeitern abwechslungsweise nach einer bestimmten Ordnung auf das Sorgfältigste ausgekehrt, gefegt und gereinigt werden. d) dass die Arbeits- und Schlafzimmer in den Wintermonaten täglich mit Wachholderholz geräuchert, auch die Nachttöpfe und Nachtstühle stets in reinlichem Stand erhalten, und dem Luftzug ausgesetzt, und dass endlich die Fußböden in den Schlaf- und Arbeitszimmern wöchentlich einmal mit befeuchtetem Sägmehl aufgerieben, und mit Sand bestreut werden.
Posted on: Mon, 01 Jul 2013 10:33:07 +0000

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