Informativ: Zulässigkeit eines Nebenjobs - - TopicsExpress



          

Informativ: Zulässigkeit eines Nebenjobs - ARBEITSRECHT Nebenjob! Was bedeutet das? Prinzipiell sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, neben ihrer beruflichen Haupttätigkeit einen Nebenjob, beispielsweise einen 450-Euro-Job, auszuüben, solange diese Nebentätigkeit keinen beeinträchtigenden Einfluss auf das Hauptarbeitsverhältnis hat. Beschränkungen oder sogar Verbote können sich allerdings durch gesetzliche Vorschriften (beispielsweise im Hinblick auf die Arbeitszeit), eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Wann sind Nebenjobs genehmigungspflichtig? Es handelt sich um einen geläufigen Rechtsirrtum, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Standard-Formulierung im Arbeitsvertrag die Ausübung von Nebentätigkeiten generell untersagen können. Auch eine generelle Genehmigungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf jeden Nebenjob seines Arbeitnehmers ist ein klarer Verstoß gegen die in Art. 12 Grundgesetz (GG) verbriefte Berufsfreiheit. Solche pauschalen Nebentätigkeitsverbote sind unwirksam und berechtigen daher auch nicht zur Kündigung bei Zuwiderhandlung des Arbeitnehmers. Sofern die arbeitsvertraglichen Pflichten aus dem Nebenjob nicht mit denen aus der Haupttätigkeit kollidieren, ist nicht davon auszugehen, dass den Arbeitnehmer eine Anzeigepflicht trifft. Ist also anzunehmen, dass keine Beeinträchtigung eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers vorliegt, kann der Arbeitnehmer die Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit verlangen. Grenzen der zulässigen Ausübung eines Nebenjobs Was Arbeitnehmer nach Ende der regulären Arbeitszeit in ihrer Freizeit machen, geht den Arbeitgeber grundsätzlich nichts an. Allerdings ist, wie bereits ausgeführt, die Ausübung eines Nebenjobs spätestens dann nicht mehr zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gefährdet oder verletzt werden. So wird der Arbeitgeber beispielsweise regelmäßig ein Interesse an erholten und motivierten Mitarbeitern haben. Daher würde es seinen Interessen zuwider laufen, wenn der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs einem Nebenjob nachgeht und damit Gefahr läuft, unausgeruht zur Arbeit zu erscheinen, wenn der Urlaub vorbei ist. Auch Nebentätigkeiten, die der Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung ausübt, gefährden generell den Heilungsprozess, wobei hier genauer nach Art des Nebenjobs differenziert werden muss (Arbeit am heimischen Computer gefährdet im Regelfall nicht die Heilung einer Wadenzerrung). Immer zu beachten sind die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), welches werktägliche Höchstarbeitszeiten vorschreibt. Wettbewerbsverbot Fast immer den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwider läuft die Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bei einem Konkurrenzunternehmen. Solche Tätigkeiten kann der Arbeitgeber zu Recht untersagen und bei Nichtbeachtung dieses speziellen Nebentätigkeitsverbots dem Arbeitnehmer möglicherweise auch kündigen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen vorliegt. Das BundesArbeitsgericht (BAG) hatte es in einem Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 10 AZR 66/09) als nicht ausreichend erachtet, dass man der Nebentätigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine "untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung" des konkurrierenden Unternehmens bescheinigen konnte.
Posted on: Tue, 02 Jul 2013 06:06:56 +0000

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