Krankenversicherung für alle bis 31.12. Noch bis Jahresende - TopicsExpress



          

Krankenversicherung für alle bis 31.12. Noch bis Jahresende können Menschen, die sich bislang wegen fehlenden Geldes nicht krankenversichern konnten, relativ einfach einen solchen lebensnotwendigen Schutz erhalten. Und dies, ohne rückwirkend Beitrag zahlen zu müssen. Letzteres aber eben nur bis Ende des Jahres. Also: Aktiv werden! Auch zur Verbraucherzentrale Hessen waren, nachdem seit 2007 eigentlich schon Krankenversicherungspflicht für alle, die einer gesetzlichen Kasse zuzuordnen wären, bestand, immer noch Unversicherte gekommen: Sie wurden »durch rückwirkend erhobene Beiträge und Säumniszuschläge davon abgehalten, sich bei ihrer Krankenkasse zu melden«. Man wolle Nichtversicherte ermutigen, »die Gelegenheit wahrzunehmen, ohne Schulden wieder in die Krankenversicherung zu starten. Versicherte mit Beitragsschulden aus versicherungsloser Zeit sollten sich auch bei der Krankenkasse melden, sie bekommen noch ausstehende Beiträge erlassen«. Darauf machten die Verbraucherschützer Anfang des Monats noch einmal in einer Pressemitteilung aufmerksam. »Seit dem 1. April 2007 besteht eine Krankenversicherungspflicht für alle. Wer damals keine Krankenversicherung hatte und sich nach diesem Termin bei einer Krankenkasse angemeldet hat, mußte bislang Beiträge und Säumniszuschläge rückwirkend bis zum 1. April 2007 bezahlen. Je nach Länge der versicherungslosen Zeit haben sich Beiträge und Säumniszuschläge auf fünfstellige Beträge summiert. Für viele war damit der Weg zurück in eine Krankenversicherung versperrt.« Zur Verdeutlichung wird das Beispiel eines Herrn S. geschildert, der 2006 aus der gesetzlichen Krankenkasse flog: Er konnte wegen Insolvenz seiner Firma die Beiträge nicht mehr bezahlen und hatte seitdem keine Krankenversicherung. Inzwischen könnte Herr S. wieder Beiträge leisten – aber vor Inkrafttreten eines neuen Gesetzes in diesem Jahr hätte er mit der Anmeldung bei der Kasse über 16000 Euro rückwirkend zahlen müssen, was schlicht unmöglich war. Jetzt werden »die Beitragsschulden für die zurückliegenden Jahre erlassen«, ebenso wie Säumniszuschläge. »Voraussetzung für den Erlaß oder eine Ermäßigung der Beitragsschulden ist, daß die Betroffenen keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder auf deren Erstattung verzichten«, erläuterten die hessischen Verbraucherschützer noch. (»Diese Voraussetzung bezieht sich nicht auf mitversicherte Familienangehörige. Beiträge können außerdem nur erlassen bzw. ermäßigt werden, wenn der Nacherhebungszeitraum mehr als drei Monate umfaßt«, war der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung in einer Medieninformation vom 18. September ins Detail gegangen.) Und wer sich erst 2014 bei der Kasse melde, so die VZ Hessen, von dem würden dann wieder rückwirkend Beiträge erhoben, wenn auch ermäßigt gegenüber der bisherigen Verfahrensweise. Weiter hieß es: »Wer zwar krankenversichert war, aber seine Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt hat, kann nun damit rechnen, daß die Säumniszuschläge von fünf Prozent auf ein Prozent ermäßigt werden. Dies gilt auch rückwirkend für noch nicht gezahlte Säumniszuschläge. Auch diese Betroffenen sollten sich an die Krankenkasse wenden und eine Neuberechnung der Säumniszuschläge beantragen.« Auch für Personen ohne Schutz, die zuletzt privat krankenversichert waren, gibt es Neuregelungen. Bei einem Vertragsabschluß bis zum 31. Dezember 2013 wird der sogenannte Prämienzuschlag erlassen. Noch ausstehende Prämienzuschläge bei bereits geschlossenen Verträgen werden ebenfalls erlassen, erläuterten die hessischen Verbraucherschützer abschließend. Der GKV-Spitzenverband merkte in der erwähnten Information allerdings ausdrücklich an: »Nach den Rahmenvorgaben des Gesetzgebers profitieren einzelne Versichertengruppen unterschiedlich stark. Die größtmögliche Hilfe in Form eines Erlasses von Beitragsansprüchen für die Vergangenheit erhalten diejenigen Personen, die derzeit – trotz geltender Versicherungspflicht – keine Krankenversicherung haben, wenn sie sich bis zum Ende dieses Jahres bei ihrer Krankenkasse melden. Darüber hinaus werden auch die Versicherten entlastet, die seit 1. April 2007 im Wege der Auffangpflichtversicherung ins System der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgekehrt sind, aber ihre Beiträge für die Zeit seit Beginn der Versicherungspflicht bis zur (verspäteten) Anzeige der Versicherung nicht zahlen konnten. Andere Versichertengruppen mit Beitragsschulden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Senkung der Säumniszuschläge ebenfalls finanziell entlastet werden. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge und Säumniszuschläge ist nicht vorgesehen. Auch Beitragsrückstände für Zeiten, die außerhalb der Spanne zwischen Beginn der Versicherungspflicht und Anzeige der Versicherung bei der Krankenkasse liegen, werden vom Gesetz nicht berücksichtigt.« (jW)
Posted on: Tue, 29 Oct 2013 06:33:29 +0000

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