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Laut Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 3163/09) darf auch in Zukunft das Kindergeld voll an den ALG II Regelsatz angerechnet werden. Das bedeutet in der Praxis, dass das Kindergeld von den regulären Hartz-IV Bezügen abgezogen wird. In dem Beschluss der obersten Verfassungsrichter heißt es, dass die ALG II Leistungen für Kinder das Existenzminimum sichern würden, auch wenn das Kindergeld angerechnet wird. Das Grundrecht würde auch bei einer vollständigen Verrechnung des Kindergelds nicht verletzt werden. "Das Grundgesetz verlange keine Sozialleistungen, die den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf in gleichem Maße berücksichtigten wie das Steuerrecht", so die Richter.
Posted on: Sun, 14 Jul 2013 15:08:49 +0000

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