Meine Frau postet zu Freunden, dass sie mir das Umgangsrecht mit - TopicsExpress



          

Meine Frau postet zu Freunden, dass sie mir das Umgangsrecht mit den Kindern auf Empfehlung des Jugendamtes verweigert. Das stelle ich in Abrede. Derzeit hat jeder Elternteil das Sorge u. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Im Falle des getrennt sein kann ein Elternteil das alleinige Sorge und Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht beantragen. Der Zuspruch des alleinigen Sorge u. Aufenthaltsbestimmungsrechts wird aber nur in Ausnahmefällen vom Gericht durchgeführt. Das alles ist im BGB geregelt. Mit der letzten Reform des Sorgerechts kann die Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt werden, auch dann, wenn die Eltern getrennt sind. Auch der Vater eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters hat nicht nur ein Umgangsrecht sondern auch einen Anspruch auf das Sorgerecht für das Kind, so eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Davor war ein gemeinsames Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur mit Zustimmung der Mutter möglich. Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können so genannte Sorgeerklärungen abgeben. Sie erklären darin, die Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt erfolgen kann. Geben die Eltern die Sorgeerklärungen ab, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu. Bisher lag dies allein in der Willkür der Mutter. Ein Umgangsrecht haben neben dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, auch Großeltern, Geschwister und andere enge Bezugspersonen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das Umgangsrecht ist als primäres Recht des Kindes ausgestaltet. Haben die Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts in einem Punkt unterschiedliche Meinungen, so schreibt ihnen das Gesetz in § 1627 BGB vor, dass sie versuchen müssen, sich zu einigen. Ist dies nicht möglich, so darf die Entscheidung nicht einfach von einem Elternteil allein getroffen werden. Vielmehr kann jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidung in dieser Frage ihm allein übertragen wird. Das ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Entscheidung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Handelt es sich lediglich um eine Nebensächlichkeit, so kann das Gericht nicht angerufen werden, sondern die Eltern müssen sich selbst einigen. Ist das nicht möglich, so hat die Maßnahme zu unterbleiben. Was ist nun erheblich? Bejaht wurde dies von den Familiengerichten bei der Wahl des Namens, der Schule, der Ausschlagung einer Erbschaft und vor allem bei der Bestimmung des Aufenthaltsortes. Das Familiengericht entscheidet erst, nachdem ein Vermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Es hört die Parteien und entsprechend § 159 FamFG das Kind an. Dann überträgt es einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für die konkrete Angelegenheit oder auch für eine bestimmte Art von Angelegenheiten. Der Antragsgegner kann gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde einlegen. Ist das Kind schon 14 Jahre alt, hat es ebenfalls ein Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet das übergoerdnete Gericht. Die behauptungen meiner Frau sind daher entschieden zurückzuweisen.
Posted on: Wed, 11 Sep 2013 10:00:35 +0000

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