#Strafanzeige gegen die Mitglieder der #Bundesregierung wegen - TopicsExpress



          

#Strafanzeige gegen die Mitglieder der #Bundesregierung wegen Beihilfe zu #Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und #Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erstatten wir Strafanzeige namens und in Vollmacht von 1) Wolfgang Gehrcke, MdB, Obmann im Auswärtigen Ausschuss, DIE LINKE 2) Karin Binder, MdB DIE LINKE 3) Dr. Diether Dehm, MdB, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, ´DIE LINKE, 4) Eva Bulling-Schröter MdB, Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, DIE LINKE 5) Sevim Dagdelen, MdB, Auswärtiger Ausschuss, DIE LINKE 6) Heidrun Dittrich, MdB, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, DIE LINKE 7) Heike Hänsel, MdB, Vorsitzende des Unterausschusses Vereinte Nationen, Obfrau im Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, DIE LINKE 8) Ulla Jelpke, MdB, Obfrau im Innenausschuss,DIE LINKE 9) Jutta Krellmann, MdB, Obfrau im Ausschuss für Arbeit und Soziales, DIE LINKE 10) Alexander Ulrich, MdB, Obmann im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Mitglied im Ältestenrat des Bundestages, DIE LINKE 11) Katrin Werner, MdB, Ausschuss für Menschenrecht und humanitäre Hilfe, DIE LINKE 12) Herbert Behrens, MdB, DIE LINKE 13) Christine Buchholz, MdB, Verteidigungsausschuss, DIE LINKE 14) Andrej Hunko, MdB, Ausschuss für die Angelegenheiten der Eurpäischen Union, DIE LINKE gegen den Bundesminister der Verteidigung Dr. Thomas de Maizière die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel sowie die übrigen Mitglieder der Bundesregierung und unbekannte Bundeswehroffiziere wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA in Pakistan, Afghanistan, Jemen, Somalia und anderen afrikanischen Ländern. [...] II. Die Konsequenzen aus den völkerrechtlichen Regelungen und dem Friedensgebot des GG Das Grundgesetz enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Friedensgebot, wie es Deiseroth gewürdigt hat, der auf die Präambel („dem Frieden der Welt zu dienen“) verweist, Art. 1 Abs. 2 GG, dem Bekenntnis zu einer menschlichen Gemeinschaft („Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“), Art. 9 Abs. 2 GG, wonach Vereinigungen verboten sind, die sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ sowie Art. 26 GG mit den vier speziellen Regelungen: • das Verbot, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, • das Verbot aller Handlungen die in der Absicht vorgenommen werden das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, • den Auftrag an den Gesetzgeber zur Pönalisierung aller Verstöße gegen dieses verfassungsrechtliche Verdikt, • die Genehmigungspflicht von „zur Kriegsführung bestimmten Waffen“. Ein besonders wichtiges Element des Friedensgebotes des GG ist die normierte Bindung an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 Abs. 3 GG) und an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG), so Deiseroth in seiner Schrift „Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta“. Aus diesen verbindlichen völkerrechtlichen Regelungen und dem Friedensgebot des GG ergeben sich Konsequenzen für die völkerrechtliche Bewertung der US-Kampfdrohneneinsätze und die Verpflichtungen der Organe der Bundesrepublik Deutschland: 1. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen als „humanitäre Intervention“ oder Ausübung des Selbstverteidigungsrechts Das Selbstverteidigungsrecht von Art. 52 setzt insbesondere voraus: • Einen bewaffneter Angriff („armed attack“) • Es muss sich um eine vorläufige Maßnahme handeln: Wenn der Sicherheitsrat sich der Sache angenommen und Maßnahmen beschlossen hat, erlischt das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 UN-Charta). In der öffentlichen Debatte wird in dem Zusammenhang oft auf die „responsability to protect“ (RTP) verwiesen, die angeblich eine Ausnahme von den zwingenden Voraussetzungen für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts sein soll. Dies ist jedoch eindeutig falsch. Zwar hat die UN-Generalversammlung im September 2005 auf dem Wolrd Summit die „responsability to protect“ bestätigt. Die Generalversammlung machte jedoch deutlich, dass nur die Vereinten Nationen als Vertreter der internationalen Gemeinschaft die responsability to protect übernehmen könnten, wie dies auch in der zugrunde liegenden Expertise ausgeführt worden war. Die Vereinten Nationen können also in Fällen von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Maßnahmen nach Kapitel VII autorisieren . Auch die einseitige “humanitäre Intervention” auf der Grundlage der PTP bleibt also völkerrechtswidrig. Insgesamt widersprechen die US-Kampfdrohneneinsätze auch den Grundlagen des humanitären Völkerrechts: Völkerrechtlich gilt jede Person in einem Kampfgebiet als Zivilist, wie sich aus Art. 50 des Zusatzprotokolls vom 8. Juli 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ergibt – und nicht umgekehrt. Besondere Bedeutung erlangt das angesichts der Tatsache, dass die US-Regierung nicht nur sogenannte „personality strikes“ ausführen lässt, bei denen Menschen gezielt extralegal hingerichtet werden, die in – nach aktuell unüberprüfbaren Kriterien zustande gekommenen – Todeslisten aufgenommen wurden; schon bei diesen Angriffen werden immer wieder Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt. Zunehmend werden mit Kampfdrohnen aber auch sogenannte „signature strikes“ durchgeführt: Diese Angriffe basieren auf Verhaltensanalysen der (späteren) Zielpersonen. Das bedeutet, dass Menschen – insbesondere Menschengruppen –, die bestimmte Eigenschaften aufweisen oder Verhaltensmuster an den Tag legen, die nach Einschätzung der US-Kräfte darauf schließen lassen, sie könnten Terrorverdächtige sein, zum Ziel von Drohnenangriffen werden, ohne dass auch nur ihre Identität bekannt ist ; als geeignete Ziele gelten Personen in mutmaßlichen Trainingscamps oder in verdächtig erscheinenden Gehöften (sog. Compounds). Die zugrunde gelegten Einsatzregeln bleiben ebenso im Dunkeln wie die Kriterien, auf die bei diesen Attacken abgestellt werden soll. Als im beschriebenen Sinn „verdächtig“ eingeschätzt wird es anscheinend schon, wenn Menschen in Regionen, in denen Kampfdrohnen eingesetzt werden, in Gruppen zusammen kommen, Fahrzeuge mit Düngemitteln be- und entladen oder gemeinsam auf Grundstücken arbeiten. In einem Bericht der New York Times-Journalisten Jo Becker und Scott Shane werden US-Regierungsmitarbeiter zititert: „The joke was that when the C.I.A. sees three guys doing jumping jacks, the agency thinks it is a terrorist training camp.“ 2. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze im Rahmen des OEF-Einsatzes Die US-Regierung hatte die Anschläge vom 11. September 2001 als Angriff im Sinne des Art. 51 der UN-Charta interpretiert und deswegen den Staat Afghanistan angegriffen, weil dort Osama Bin Laden als Drahtzieher des Attentats vermutet wurde. Dazu schreibt Peter Becker in seinem einschlägigen Artikel „Rechtsprobleme des Einsatzes von Drohnen zur Tötung von Menschen“: „Der Sicherheitsrat hat sich die Selbstverteidigungsthese nicht zu Eigen gemacht. Er hat offen gelassen, ob deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung im konkreten Fall erfüllt war. Vor allem hat es keinen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 Satz 1 der Charta gegeben. Außerdem hatte der Sicherheitsrat bereits im September und im Oktober 2001 ein umfangreiches Paket aus seiner Sicht notwendiger militärischer Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus beschlossen, insbesondere die Ergreifung und Verfolgung der Täter. Deswegen war das Selbstverteidigungsrecht erloschen. Hier liegt der Grund für die zurückhaltende Formulierung des Bundesverfassungsgerichtes im Tornado-Beschluss vom 03.07.2007: „2. der ISAF-Einsatz in Afghanistan ist ein Krisenreaktionseinsatz der NATO im Sinne des neuen Strategischen Konzepts von 1999. Zwar hat der NATO-Rat am 12. September 2001 in Reaktion auf die Terroranschläge gegen die Vereinigten Staaten von Amerika vom Vortag erstmals in der Geschichte der NATO den Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages festgestellt. Rechtlich muss aber der ISAF-Einsatz strikt getrennt betrachtet werden von der ebenfalls in Afghanistan präsenten Operation Enduring Freedom, die sich völkerrechtlich auf die Feststellung des Bündnisfalls und vor allem auf die das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen beruft (vgl. BTDrucks 14/7296, S. 1 f.)… Die militärische Intervention der Operation Enduring Freedom gegen das afghanische Taliban-Regime seit Oktober 2001 war eine Reaktion der Vereinigten Staaten von Amerika und verbündeten Staaten auf diese Anschläge, in der Annahme, dass das Terrornetzwerk Al-Qaida als Urheber der Anschläge in Afghanistan einen wesentlichen Rückzugsraum gehabt hatte, teilweise von afghanischem Boden aus operiert hatte und vom Taliban-Regime unterstützt worden war. Deshalb hat sich die Operation Enduring Freedom für die Anwendung militärischer Gewalt in Afghanistan in völkerrechtlicher Hinsicht stets auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen berufen.“ Das Bundesverfassungsgericht identifiziert sich offensichtlich nicht mit der US-amerikanischen Rechtsauffassung zur völkerrechtlichen Begründung von OEF. Das ist im Bundesverteidigungsministerium wohl erkannt worden. Kurz danach zog sich jedenfalls die Bundeswehr aus OEF zurück; wahrscheinlich auf der Grundlage der Einschätzung, dass die Rechtsgrundlage Selbstverteidigung für diesen Verstoß gegen das Gewaltverbot nicht tragfähig war. Das Ergebnis ist, dass OEF wahrscheinlich von Anfang an völkerrechtswidrig war und dass jedenfalls nach der Befassung des Sicherheitsrates und dem Beschluss, die Attentäter mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung zur Kriegsführung nicht mehr vorlag. Das bedeutet für Tötungen durch Drohnen im Rahmen von OEF, dass alle Einsätze schon deswegen rechtswidrig sind.“ 3. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Pakistan Bekanntlich werden insbesondere in Pakistan im „Krieg gegen den internationalen Terrorismus“ Kampfdrohnen eingesetzt (siehe oben), aber nicht des US-Militärs sondern des CIA, wie oben dargelegt. Auch wenn sich in Pakistan Teile der Taliban aufhalten, handelt es sich dort nicht um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts. Wie bereits oben im Sachverhalt dargelegt, ist dies auch der Standpunkt des zuständigen pakistanischen Obergerichts. Die CIA ist als Geheimdienst kein Kombattant. Sie darf schon deswegen nicht töten. Eine „Lizenz zum Töten“ ist dem Völkerrecht fremd. 4. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Jemen und afrikanischen Ländern Genauso völkerrechtswidrig sind Kampfdrohneneinsätze im Jemen und afrikanischen Ländern. Dort handelt es sich nicht um einen internationalen bewaffneten Konflikt. Schon aus diesem Grunde sind dort „gezielte Tötungen“ völkerrechtlich nicht gedeckt. 5. Mögliche Rechtfertigung „gezielter Tötungen“ durch Drohneneinsätze nur im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan gegen Kombattanten unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts („ius in bello“) Hierzu wieder Becker: „Anders muss der ISAF-Einsatz behandelt werden, an dem Deutschland beteiligt ist. Er hat eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung, weil der Sicherheitsrat, beginnend mit der Resolution 1386 (2001), die Ermächtigung zur Ausübung militärischer Gewalt erteilt hat. Der Deutsche Bundestag hat diese Resolution, ab 2005 auf der Basis des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, dahingehend umgesetzt, dass auch deutsche Soldaten auf dieser Basis militärische Gewalt ausüben dürfen. a) Die Kriterien für den Einsatz von Kampfdrohnen Sehr fraglich ist aber, ob in diesem Zusammenhang Kampfdrohnen eingesetzt werden können. Kritisch wird es, wenn die Zielidentifizierung zweifelhaft ist und möglicherweise Zivilisten getroffen werden. Maßgeblich ist das Zusatzprotokoll II zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II). Danach ist zunächst zu fragen, ob ein „nichtinternationaler bewaffneter Konflikt“ vorliegt; im Gegensatz zum „internationalen bewaffneten Konflikt“. Für einen internationalen Konflikt ist entscheidend, dass „zwei Völkerrechtssubjekte (d.h. Staaten) gegeneinander kämpfen“. Das ist in Afghanistan nicht der Fall, da die Taliban als eine der Konfliktparteien keine völkerrechtliche Anerkennung, auch nicht in Form eines De-Facto-Regimes, genießen. Davon geht auch die Bundesregierung aus. Während also im internationalen bewaffneten Konflikt Kombattanten, erkennbar an ihrer Uniform, töten und getötet werden dürfen, muss man im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt genauer hinschauen. Denn gewohnheitsrechtlich gelten möglicherweise Beteiligte nur „im Zweifel“ als Zivilpersonen. Die tatsächliche Lage in Afghanistan ist aber schwieriger. Mit Safferling muss geklärt werden, ob Beteiligte „de facto-Kombattanten“ sind. Dafür ist Art. 13 ZP II maßgeblich. Nach Art. 13 Abs. 2 ZP II dürfen Zivilpersonen nicht das Ziel von Angriffen sein. Gemäß Art. 13 Abs. 2 ZP II dürfen Zivilpersonen nur ausnahmsweise getötet werden, „sofern und solange sie unmittelbar an den Kampfhandlungen teilnehmen“. Sie müssen dafür in eine organisierte bewaffnete Oppositionsgruppe integriert sein und eine „continuous combat function“ausüben. . Es ist völlig unbekannt, wie die US-Armee und der CIA mit diesen Kriterien umgehen. Es müssten mehrere Prüfungsschritte beachtet werden, für die Anleihen beim Recht des internationalen bewaffneten Konflikts in ZP I hilfreich sind: Erstens muss geklärt werden, ob die Zielperson überhaupt ein Kombattant ist. Nicht nur der bewaffnete Kämpfer ist das. Auch der „Schreibtischtäter“ kann Mitglied der Konfliktpartei sein. Denn auch Generäle der Staatsstreitkräfte sind Kombattanten,auch wenn sie nur am Schreibtisch Strategien ausarbeiten. Maßgeblich für das Vorliegen einer „continuous combat function“ ist also allein, ob die fragliche Person eine Tätigkeit ausübt, die der Durchführung von Feindseeligkeiten im Namen der nichtstaatlichen Konfliktpartei gegen die staatliche Konfliktpartei dient. Nimmt sie nicht direkt an Feindseeligkeiten teil, darf sie auch nicht angegriffen werden. Für den internationalen bewaffneten Konflikt schreibt Art. 44 Abs. 3 ZP I vor, dass die Konfliktparteien ihre Kombattanten kennzeichnen müssen, um sie äußerlich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden. Zweitens: Eine weitere „Kennzeichnung“ nach dem Recht des internationallen bewaffneten Konflikts wäre das Tragen von Waffen. Schon die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gesteht Aufstandsgruppen den Kombattantenstatus zu, wenn sie nämlich gegen eine anrückende feindliche Invasionsarmee als sogenannte levèe en masse zu den Waffen greifen, um sich zu verteidigen. Art. 2 HLKO verlangt in diesem Fall lediglich „offenes Führen“ der Waffen und die Beachtung der „Gesetze und Gebräuche des Krieges“. In der Genfer Konvention wurde diese Bestimmung um Guerilla-Kämpfer erweitert. Zivilpersonen, die während bewaffneter Auseinandersetzungen, eines Krieges oder eines nationalen Befreiungskampfes zu den Waffen greifen, gelten als Kombattanten, wenn sie ihre Waffen offen tragen, solange sie für den Gegner sichtbar sind. Das bedeutet für Drohnen: Angriffe auf zivile Objekte – Wohnhäuser, zivile Pkw – müssen unterlassen werden; sie sind keine „militärischen Objekte“. Bei ihnen ist wahrscheinlich, dass Zivilpersonen getötet werden, die nach ZP I und II geschützt sind.“ 6. Zwischenergebnis: Zusammenfassend ist also festzustellen, dass eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung zur „gezielten Tötung“ mittels Kampfdrohnen allenfalls im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan angenommen werden kann, aber nur wenn und soweit das ius in bello beachtet werden. D. Tatverdacht nach dem StGB und VStGB Die Unterstützung der Drohnenangriffe durch den Bundesminister der Verteidigung und andere Mitglieder der Bundesregierung verwirklicht mehrere Straftatbestände nach dem StGB und dem VStGB, wie im einzelenen aufgezeigt werden wird. I. Mord Die Beschuldigten haben sich gemäß §§ 211, 13 StGB wegen Beihilfe zu einem Mord durch Unterlassen strafbar gemacht, indem sie die aufgezeigten Unterstützungshandlungen der ihnen unterstellten deutschen Streitkräfte nicht verhindert haben. a) Taterfolg Der Taterfolg der Tötung eines Menschen ist nicht zweifelhaft, da durch die Drohnenangriffe zahlreiche Menschen getötet wurden, wie im Sachverhalt im Einzelnen dargelegt (B). Ebenso unbestreitbar ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, weil sich die Opfer eines Angriffs auf ihr Leben nicht versahen, ist dieser Umstand doch gerade der öffentlich proklamierte Vorteil der „gezielten Tötungen“ mithilfe von Drohnen. b) Unterlassen Die Beschuldigten haben es unterlassen, diesen Taterfolg abzuwenden. Sowohl der Bundesminister der Verteidigung als auch die Bundesregierung als Kollegialorgan haben es unterlassen, den Vereinigten Staaten vom Amerika zu untersagen, von deutschem Hoheitsgebiet aus die strategische Planung und technische Unterstützung der Drohnenangriffe vorzunehmen. Dieses Unterlassen ist kausal für alle Drohnenangriffe, die im United States Africa Command in Stuttgart strategisch geplant wurden oder bei denen die Drohnen über das Satellitenrelais in Ramstein gesteuert wurden. Hätten die Beschuldigten es den USA untersagt, die auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Militäreinrichtungen zu benutzen – wozu sie aufgrund des geltenden Völkerrechts und des Friedensgebotes des Grundgesetzes verpflichtet gewesen wären (s. o. Teil C), hätten diese den jeweiligen Drohnenangriff zu dem konkreten Zeitpunkt und an dem konkreten Ort nicht durchführen können. Das Unterlassen ist daher für die Tötung der Opfer der Drohnenangriffe kausal, da bei einem Handeln der Beschuldigten der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen wäre. Die Frage, ob die Streitkräfte der USA zu einem späteren Zeitpunkt unter Nutzung alternativer Ressourcen außerhalb Deutschlands die verhinderten Drohnenangriffe nachgeholt hätten, ist für die Kausalität nicht relevant, da dies den Taterfolg in seiner konkreten Gestalt nicht entfallen ließe und hypothetische Ersatzursachen nicht relevant sind. Bei einer Untersagung der Nutzung der Einrichtungen für Drohnenangriffe durch den Bundesminister der Verteidigung oder durch die Bundesregierung hätten die Vereinigten Staaten ihre Einrichtungen in Stuttgart und Ramstein nicht für die Drohnenangriffe nutzen können. Dies folgt aus der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Zuständigkeit der Bundesregierung für die Durchsetzung der Hoheitsgewalt gegenüber auf ihrem Territorium stationierten ausländischen Truppen. Der Stationierungsvertrag steht dem nicht entgegen, da er völkerrechtskonform auszulegen ist und weder ein Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Begehung völkerrechtswidriger Handlungen von deutschem Boden noch eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet, derartige Handlungen zu dulden. Auch die Anweisung an die dem Bundesminister der Verteidigung unterstellten deutschen Verbindungsbeamten bei den Einrichtungen der US-Streitkräfte in Stuttgart und Ramstein, jegliche Zusammenarbeit und Unterstützung einzustellen, hätte wegen der Abhängigkeit der US-Streitkräfte von dieser Zusammenarbeit dazu geführt, dass der jeweilige Drohnenangriff zu dem konkreten Zeitpunkt und an dem konkreten Ort nicht hätte durchgeführt werden können. Das Unterlassen dieser Anweisung ist daher ebenfalls kausal für die Tötung der bei den Drohnenangriffen getöteten Menschen. c) Garantenstellung Die Beschuldigten hatten i.S.d. § 13 I StGB rechtlich dafür einzustehen, dass der Taterfolg der Tötung von Menschen nicht eintrat. Dies ergibt sich aus der besonderen Pflichtenstellung, die die Beschuldigten als Bundesminister der Verteidigung, als Angehörige der Bundeswehr und als Mitglieder der Bundesregierung als Kollegialorgan innehaben, und die darin besteht, innerhalb ihres Einflussbereichs militärische Aggressionen, die von deutschem Hoheitsgebiet ausgehen, zu verhindern, wie in Teil C ausgeführt wurde. Dass militärische Vorgesetzte eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten ihrer Mannschaften haben, ist in der allgemeinen deutschen Strafrechtsdoktrin nicht bestritten. Militärischer Vorgesetzter ist in diesem Zusammenhang auch der Bundesminister der Verteidigung in seiner Eigenschaft als oberster Befehlshaber. d) Entsprechensklausel Das Unterlassen entspricht hier wie regelmäßig bei einem Erfolgsdelikt wie der vorsätzlichen Tötung der Verwirklichung durch positives Tun. In der deutschen Strafrechtsdogmatik ist umstritten, ob und wann die Nichtverhinderung strafbarer Handlungen, die durch positives Tun begangen worden sind, als täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder als bloße Beihilfe zu qualifizieren ist. Dieser Streit ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Abfassung der Anklageschrift nicht zu entscheiden, da die Strafbarkeit selbst nicht in Frage steht und in jedem Fall Ermittlungen aufzunehmen sind. Wird nicht wie oben dargelegt von einer täterschaftlichen Begehung durch Unterlassen, sondern von Beihilfe durch Unterlassen ausgegangen, ist das Unterlassen der oben dargelegten Erklärungen als objektive Förderung der von den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte begangenen vorsätzlichen, rechtswidrigen Tötungsdelikte und damit als Beihilfe durch Unterlassen zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat anzusehen. Die von den US-Streitkräften mit den Drohnenangriffen begangenen Tötungen sind rechtswidrig. Eine Rechtfertigung dieser Taten, weil die Taten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts begangen wurden, würde voraussetzen, dass die Taten im Einklang mit dem Kriegsvölkerrecht begangen wurden. Oben in Teil C wurde dargelegt, dass in den meisten Fällen die Drohnenangriffe nicht im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erfolgten. In all diesen Fällen ist von vornherein eine Rechtfertigung ausgeschlossen. In den Fällen, in denen die Drohnenangriffe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erfolgten, stehen diese wie oben dargelegt überwiegend nicht im Einklang mit dem Völkerrecht, so dass sie im Ergebnis ebenfalls rechtswidrig sind. e) Objektive Zurechung Der durch die Unterlassungen verursachte Taterfolg ist den Beschuldigten objektiv zuzurechen, da durch das Verhalten der Beschuldigten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen wurde und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat. 2. Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigten handelten vorsätzlich in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands. Für den erforderlichen Vorsatz genügt bedingter Vorsatz, der die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns umfasst; Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe im Sinne von § 27 StGB nicht zu kennen; insbesondere braucht er nicht zu wissen, wann, wo, gegenüber wem und unter welchen besonderen Umständen die Tat ausgeführt wird. Auch braucht er von der Person des Täters keine besondere Kenntnis. Der Vorsatz bei der Beihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe dem Täter gegenüber erklärt, er missbillige das mit seiner Unterstützung durchgeführte Unternehmen und überlasse dem Täter allein die Verantwortung. Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reichen nach allgemeiner Ansicht sogar zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes. Es reicht eine gewisse, noch geringe Wahrscheinlichkeit eines Tatverdachts, der noch der Aufklärung bedarf, aus. Selbst geringe, dürftige und noch ungeprüfte Anzeichen lösen die Ermittlungspflicht aus, sofern sie nicht von vornherein als inhaltslos angesehen werden können. In diesem Stadium des Verfahrens darf sogar der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen. Die Staatsanwaltschaft genügt ihrer Pflicht nur, wenn sie allen möglichen, nicht von vornherein unglaubwürdigen Verdachtsgründen nachgeht. Der erforderliche Anfangsverdacht für eine Unterlassung bzw. für eine Beihilfe im Sinne von § 27 zu den Tötungsverbrechen ist daher gegeben, ein Ermittlungsverfahren daher einzuleiten. Auch für die Unterstützungswillen eines mehr als bedingten Vorsatzes sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte ausgeführt. Inwieweit hier die Verantwortlichen vorsätzlich handeln, werden ihre Einlassungen im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens zeigen. 3. Rechtswidrigkeit Die Beschuldigten haben dabei rechtswidrig gehandelt. Das Unterlassen der Verhinderung der – wie oben dargelegt – rechtswidrigen Tötungsverbrechen der Angehörigen der US-Streitkräfte ist seinerseits rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. 4. Schuld Die Beschuldigten haben schuldhaft gehandelt, da Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich sind. 5. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts [...] Gemäß § 9 II 1 StGB ist die Beihilfe auch an dem Ort begangen, an dem die Haupttat begangen ist. Die Angehörigen der US-Streitkräfte als Haupttäter haben in den Militäreinrichtungen in Stuttgart und Ramstein gehandelt, um die Drohneangriffe durchzuführen. Sie haben damit im Inland gehandelt, so dass auch nach dieser Vorschrift deutsches Strafrecht anwendbar ist. [...] II. Kriegsverbrechen gegen Personen Die Beschuldigten haben sich gemäß § 8 I 1 Nr. 1 VStGB i. V. m. § 4 I VStGB strafbar gemacht, indem sie es als militärische Befehlshaber unterlassen haben, die ihnen untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, zur Tötung von Menschen im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Hilfe zu leisten. 1. Objektiver Tatbestand a) Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt Der Tatbestand dieses Strafgesetzes setzt den Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt voraus. Dies trifft, wie oben dargelegt wurde, nur auf einen geringen Teil der Drohneneinsätze zu. Dort, wo ein solcher Zusammenhang nicht besteht, verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen Mordes. Der Tatverdacht wegen Mordes wurde oben ausführlich dargelegt. Der Tatverdacht ist in diesen Fällen besonders eindeutig, da ein Rechtfertigungsgrund ohne Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt nicht ernsthaft in Betracht kommen kann. In den übrigen Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem bewaffneten internationalen Konflikt vorliegt, gelten die nachstehenden Ausführungen. b) Tatobjekt Ob die Opfer „nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind“ bestimmt sich nach § 8 VI VStGB. Nach § 8 VI Nr. 1 VStGB sind hierunter bei einem bewaffneten internationalen Konflikt alle geschützten Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (ZusProt I) zu verstehen. Zu diesem Kreis gehören namentlich alle Zivilpersonen. Zivilpersonen sind gemäß Art. 50 ZusProt I alle Personen, die keiner der in Art. 4 lit. A Abs. 1, 2 und 3 des III. Genfer Abkommens und in Art. 43 ZusProt I bezeichneten Kategorien angehören. Die Menschen, auf die die Drohneneinsätze zielten, waren nicht Mitglieder von Streitkräften (Art. 4 lit. A Abs. 1, 3 des III. Genfer Abkommens, Art. 43 ZusProt 1). Sie waren auch nicht Mitglieder anderer Milizen und Freiwilligenkorps oder einer organisierten Widerstandsbewegung mit militärischer Struktur (Art. 4 lit. A Abs. 2 des III. Genfer Abkommens). Ebensowenig zählten sie zur Bevölkerung eines unbesetzten Gebiets, die aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um eindringende Truppen zu bekämpfen, wie dies Art. 4 Abs. 6 des III. Genfer Abkommens voraussetzen würde. Da bei der überwiegenden Zahl der bekannt gewordenen Drohnenangriffe die Opfer nicht zu den genannten Kategorien gehörten, waren diese Zivilpersonen i. S. d. Art. 50 I ZusProt I und damit auch des § 8 VI Nr. 1 VStGB. Sie waren damit taugliche Tatobjekte eines Kriegsverbrechens nach § 8 VI Nr. 1 VStGB. c) Taterfolg, Unterlassen, Kausalität und objektive Zurechnung Diese Personen wurden getötet. Indem die Beschuldigten es unterlassen haben, den USA die Nutzung deutscher Einrichtungen für Drohnenangriffe zu untersagen und die deutschen Verbindungsbeamten anzuweisen, jegliche Zusammenarbeit und Unterstützung bei den Drohnenangriffen einzustellen, haben sie den Tod dieser Personen in objektiv zuzurechnender Weise verursacht. Auf die entsprechenden Ausführungen bei der Prüfung des Mordtatbestands wird verwiesen. d) Erweiterte strafrechtliche Haftung gemäß § 4 VStGB Darüber hinaus haftet der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Befehlshaber gemäß § 4 VStGB, weil er es unterlassen hat, die ihm untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, die Drohnenangriffe der US-Streitkräfte zu unterstützen und damit Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen zu leisten. 2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafverfolgungsvoraussetzungen Die Beschuldigten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Immunität steht auch hier der Strafverfolgung nicht entgegen. 3. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Auch hinsichtlich dieses Delikts ist deutsches Strafrechtanwendbar. Dies ergibt sich bereits aus § 1 VStGB. Nach dieser Vorschrift gilt das VStGB für alle in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Die Taten der §§ 6-12 VStGB sind, soweit Milderung für minder schwere Fälle nicht berücksichtigt werden, allesamt im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber bedroht und sind daher gemäß § 12 I, III StGB i. V. m. § 2 VStGB Verbrechen. Für diese Taten ist folglich deutsches Strafrecht unabhängig davon anwendbar, ob sie im Inland oder im Ausland begangen wurden. Für das von den Beschuldigten begangene Kriegsverbrechen gemäß § 8 I Nr. 1 VStGB ist folglich deutsches Strafrecht anwendbar. III. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung Die Beschuldigten haben wegen sich gemäß § 11 I 1 VStGB eines Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung schuldig gemacht. 1. Objektiver Tatbestand a) Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt Auch für die Verwirklichung dieser Tatbestände wird ein Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt vorausgesetzt. Wie oben (unter C). dargelegt, liegt diese Voraussetzung bei einem Teil der Drohneangriffe vor. b) Einzeltatbestände Dabei sind die Tatbestandsalternativen des Angriffs gegen unbeteiligte Zivilpersonen (§ 11 I 1 Nr. 1 VStGB), des Angriffs gegen zivile Objekte (§ 11 I 1 Nr. 2 VStGB) und des Angriffs mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Zivilpersonen (§ 11 I 1 Nr. 3 VStGB) verwirklicht. aa) Angriff gegen die Zivilbevölkerung oder unbeteiligte Zivilpersonen Wie im Rahmen der Prüfung des Kriegverbrechens gegen Personen ausgeführt wurde, waren die durch die Drohnen anvisierten Personen zu einem großen Teil unbeteiligte Zivilpersonen. Diese haben auch nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilgenommen. Die Drohnenangriffe stellen auch gegen diese Personen gerichtete Angriffe mit militärischen Mitteln dar. Unter Angriff ist im humanitären Völkerrecht „sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner“ zu verstehen. Selbst wenn daher unterstellt würde, dass die Drohneneinsätze sich gegen einen Gegner der USA in einem bewaffneten Konflikt richten, wäre deshalb ein Angriff in diesem Sinne zu bejahen. Die Drohnen sind als Waffen militärische Mittel. Im Ergebnis liegt ein Angriff mit militärischen Mitteln gegen unbewaffnete Zivilpersonen vor, so dass der objektive Tatbestand des § 11 I 1 Nr. 1 VStGB verwirklicht ist. bb) Angriff gegen zivile Objekte Zivile Objektive sind gemäß § 11 I 1 Nr. 2 VStGB auch unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude. Nach Art. 25 der Haager Landkriegsordnung ist es untersagt, solche Objekte anzugreifen oder zu beschießen, mit welchen Mitteln auch immer. Wie oben dargelegt, wurden Personen durch Drohnen in unverteidigten Siedlungen und Gebäuden angegriffen, auch wenn die „gezielten Tötungen“ sich nach Darstellung der USA gegen nichtzivile Personen oder Kombattanten richteten und im Einzelfall auch Kombattanten unter den Getöteten gewesen sein sollten. . Somit liegt auch ein Angriff mit militärischen Mitteln gegen durch das humanitäre Völkerrecht geschützte zivile Objekte vor, so dass auch der objektive Tatbestand des § 11 I 1 Nr. 2 VStGB verwirklicht ist. cc) Angriff mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf zivile Personen und Objekte Zugleich liegt auch ein Angriff mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf zivile Personen und Objekte i. S. d. § 11 I Nr. 3 VStGB vor. Dies gilt selbst dann, wenn angenommen würde, dass die eigentlich mit dem Drohnenangriff anvisierte Person Angehöriger von Streitkräften oder Kombattant wäre, wenn - wie dies bei vielen Fällen berichtet wurde – (s. o. Teil B und C) -, eine Vielzahl unbeteiligter Zivilpersonen getötet wurde. Der bei der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit relevante miltärische Vorteil der Drohnenangriffe ist nicht erkennbar. Ein militärischer Nutzen müsste ohne das Hinzutreten einer Zwischenursache greifbar sein. Ein bloß fern liegender Vorteil, der irgendwann in unbestimmter Zukunft eintreten kann, überwiegt nach der Wertung der Vorschrift gegenüber zivilen Verlusten nicht. Wegen Fehlens eines unmittelbaren militärischen Vorteils einerseits und der Vielzahl von Opfern andererseits ist der Angriff folglich als unverhältnismäßig anzusehen. 2. Ergebnis Im Hinblick auf Kausalität, objektive Zurechnung, Zurechnung des Handelns der Untergebenen gemäß § 4 VStGB, Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld wird auf die Ausführungen unter D II verwiesen. Die Beschuldigten haben sich daher eines Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung schuldig gemacht. IV. Verbrechen gegen die Menschlichkeit Die Beschuldigten haben sich gemäß § 7 I 1 Nr. 1 VStGB i. V. m. § 4 I VStGB strafbar gemacht, indem sie es als militärische Befehlshaber unterlassen haben, die ihnen untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, zur Tötung von Menschen im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Hilfe zu leisten. Die Tötung der Menschen geschah im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung. Ein Angriff liegt vor bei jedem Gesamtvorgang, in den sich mehrere Einzeltaten einfügen müssen. Angesichts der regelmäßig durchgeführten Drohnenangriffe ist ein solcher Angriff anzunehmen. Dieser Angriff richtete sich auch gegen die Zivilbevölkerung als ganzes und nicht lediglich gegen einzelne, zur Zivilbevölkerung gehörende Einzelpersonen. Im Aufschlagfeld der Drohnen hielt sich eine unbestimmte Zahl von Personen auf. Die Personen, die sich im räumlichen Bereich aufhielten, in denen die Drohnen aufschlugen, gehörten zur Zivilbevölkerung. [...] E. Ergebnis Es bestehen in ausreichendem Umfang Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Bundesministers der Verteidigung und der anderen Mitglieder der Bundesregierung. Ein Anfangsverdacht des #Mordes, des Kriegsverbrechens gegen Personen, des Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und der Nichtanzeige von Verbrechen ist zu bejahen. Hochachtungsvoll H.-Eberhard Schultz Claus Förster Rechtsanwalt Rechtsanwalt Quelle: waehlt-gehrcke.de/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=108&Itemid=168
Posted on: Tue, 05 Nov 2013 06:10:50 +0000

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