Tagesordnung Erörterungsverhandlung hier: - TopicsExpress



          

Tagesordnung Erörterungsverhandlung hier: rp-stuttgart.de/servlet/PB/show/1368838/rps-ref24-pfv-s21-grundwasser-eroerterungstermin.pdf #Erörterung #gwm #planänderung Auszug aus dem Text: "Es ist vorgesehen, die wichtigsten Themenbereiche in folgender Reihenfolge zu erörtern (Tagesordnung): Montag, 09. September 2013, 9.00 Uhr 1. Begru?ßung, Formalien 2. VerfahrensrechtlicheFragen 3. Erläuterung der (Änderungs-) Planung 4. Wasserwirtschaft, Geotechnik u. Geologie Dienstag, 10. September 2013, 9.00 Uhr 4. Wasserwirtschaft, Geotechnik u. Geologie Mittwoch, 11. September 2013, 9.00 Uhr 5. Eigentum, Haftungsfragen 6. Natur u. Landschaft Donnerstag, 12. September 2013, 9.00 Uhr 7. Lärm, Erschu?tterungen u. verkehrliche Belange 8. Sonstiges(Planrechtfertigung,Finanzierung u. a.) Bei Bedarf wird die Erörterungsverhandlung am Freitag, den 13. September 2013, um 9.00 Uhr fortgesetzt. An diesem Tag findet nur dann eine Erörterung statt, wenn dies erforderlich sein sollte, weil an den Vortagen nicht alle Themenpunkte abgehandelt werden konnten. Hinweise: - Die o. g. Tagesordnung ist nicht verbindlich. Änderungen bleiben fu?r den Fall vorbehalten, dass eine sachgemäße Fortfu?hrung der Verhandlung dies erfordern sollte. - Es erfolgt keine gesonderte Einladung der einzelnen Einwender zu dieser Erörterungsverhandlung. Da mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen wären, wird die persönlicheBenachrichtigung der Einwender durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt (§ 73 Abs. 6 Sätze 4 und 5 LVwVfG). - Die Teilnahme an der Verhandlung istjedem vondem Plan Betroffenen freigestellt. Vertreter haben sich durch eine schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn verhandelt werden. Kosten, die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden. - Über Entschädigungsanspru?che wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst wird in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt. - Die Erörterungsverhandlung ist grundsätzlich nicht öffentlich (§ 73 Abs. 6 S. 6 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 1 LVwVfG). Es kann jedoch öffentlich verhandelt werden, wenn kein Beteiligter widerspricht."
Posted on: Fri, 23 Aug 2013 06:15:26 +0000

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