Verzicht auf Wohnrecht: Übernommene Mietzahlungen sind - TopicsExpress



          

Verzicht auf Wohnrecht: Übernommene Mietzahlungen sind Werbungskosten Wenn Wohnungen oder Häuser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die nächste Generation übertragen werden, behalten sich die Eltern häufig ein Wohnrecht vor. Welches steuerliche Gestaltungspotential in einer entsprechenden Vereinbarung steckt, wenn der neue Eigentümer die Immobilie vermieten will, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein Sohn hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Zweifamilienhaus von seiner Mutter erworben, die sich ein Wohnrecht an dem Objekt einräumen ließ. Da der Sohn das Haus vermieten wollte, überzeugte er seine Mutter später davon, auf das Wohnrecht zu verzichten und woanders sesshaft zu werden. Im Gegenzug sicherte er zu, die Miete für ihre neue Wohnung zu zahlen. Nachdem der Sohn das Haus schließlich erfolgreich fremdvermietet hatte, zog er die für die Mutter übernommenen Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Der BFH bestätigte die Ansicht, dass die übernommenen Mietzahlungen als Werbungskosten abgezogen werden können. Denn allgemein gilt: Abstandszahlungen an eine bisher nutzungsberechtigte Person sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsverhältnisses (= Mietverhältnis) dienen. Ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der Vermietung ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer - wie im zugrundeliegenden Fall - aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit dem Wohnungsberechtigten ein Entgelt für die "Nichtausübung" des Wohnrechts zahlt und so die Grundstücksvermietung erst ermöglicht. Hinweis: Hätte sich die Mutter bei der Grundstücksübertragung von vornherein kein Wohnrecht vorbehalten, wäre später der "Brückenschlag" zwischen den übernommenen Mietzahlungen und der Vermietungstätigkeit nicht gelungen. Der spätere Verzicht auf das Wohnrecht verbunden mit der Mietübernahme kann somit eine interessante steuerliche Gestaltung sein, die aber unbedingt eines steuerfachkundigen Rats bedarf. Quelle: BFH, Urt. v. 11.12.2012 - IX R 28/12 Information für: Hausbesitzer zum Thema: Einkommensteuer
Posted on: Sun, 25 Aug 2013 05:30:00 +0000

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